Corona News: Entschädigung und Schadensersatz für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in Folge CoVid19
Derzeit wird das Thema der möglichen Entschädigungspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vielfach diskutiert. Zunächst ist zu identifizieren um welche Maßnahmen es sich handelt, welche eine Entschädigungspflicht auslösen sollen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermöglicht sowohl Maßnahmen gegenüber Privatpersonen oder aber auch gegenüber sogenannten juristischen Personen. Zunächst gilt es jeweils zu prüfen um was für eine Maßnahme es sich handelt oder was für eine Maßnahme beispielsweise einer Betriebsschließung zu Grunde liegt. Denkbar sind Verhütungsmaßnahmen als auch Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Pandemie. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen. Ausweislich einer Eilentscheidung des VGH Baden-Württemberg eines Fitnessstudios gegen eine sog. „Coronaverordnung“ handelt es sich bei den Maßnahmen der sog. „Coronaverordnung“ bei vorläufiger Betrachtung wohl um sogenannte Bekämpfungsmaßnahmen, dementsprechend ist eine mögliche Entschädigung danach zu beurteilen. Neben dem Infektionsschutzgesetz kommen auch andere Anspruchsgrundlagen in Betracht. Zu beachten ist, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilweise eine kurze Ausschlussfrist vorsieht. Weiter in Frage steht, ob die Maßnahmen auch verfassungsgemäß sind. Dies hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 09.04.2020 171 S 925/20 noch offengehalten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung möglicher Entschädigungsansprüche. Hier bedarf es einer konkreten Beratung für den Einzelfall, da unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Ferner empfehlen wir rein vorsorglich Ihre Betriebsausfallversicherung zu kontaktieren, sofern dies vorhanden ist. Derzeit hat sich wohl die Versicherungspraxis geändert, sodass beispielsweise im Gastgewerbe hier Vergleichszahlungen angeboten werden seitens der Versicherer.
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