Gesetzesänderung für die Gewerbemiete: Corona- Pandemie als schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage
Der Bundestag hat am 22.12.2020 eine Gesetzesänderung beschlossen, wonach vermutet wird, dass der „Lockdown“ in der Corona- Pandemie eine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietvertrag darstellt.
In den Fällen, in denen vermietete Grundstücke oder vermietete Räume aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen genutzt werden können, gilt nun eine gesetzliche Vermutung, dass sich die Geschäftsgrundlage nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert hat. Dies hat zur Folge, dass der Mieter einen Anspruch darauf hat, den Mietvertrag anzupassen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 313 BGB erfüllt sind. Die Gesetzesänderung ist zum 31.12.2020 in Kraft getreten und stärkt die Stellung der Mieter.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch darauf besteht, dass die vereinbarte Miete angepasst wird, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab. So ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe die Mieter Zahlungen aufgrund der staatlichen Überbrückungshilfe III erhalten, da diese gerade auf Fixkosten, wie z.B. die Miete gezahlt wird. Weiter sind im Rahmen der Abwägung die Dauer des Mietverhältnisses sowie etwaige Kompensationsmöglichkeiten durch Online- Versand, Abholservice etc. zu berücksichtigen.
Weiterhin hat der Bundestag beschlossen, dass die Gerichte Streitigkeiten über die Anpassung des Mietzinses im Gewerbemietverhältnis vorrangig und beschleunigt zu behandeln haben.
Zu der Rechtslage bis zum 31.12.2020 liegen die ersten gerichtlichen Entscheidungen vor. Das Landgericht Heidelberg, Landgericht Zweibrücken sowie Landgericht Frankfurt haben die vollständige Zahlungspflicht des Mieters bejaht. Es handelte sich jeweils um Filialisten. Das Landgericht München hingegen hat ein Minderungsrecht mit zunächst 80%, nach Teilöffnung mit 50% zugestanden. Die Besonderheit in diesem Falle war, dass es sich um ein Möbelgeschäft handelte, dass nach entsprechender Lockerung teilweise öffnen durfte.
Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichtes dürfte noch nicht vorliegen.
Rechtsanwalt Wientges, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt Dr. Maier-Ring, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt Dr. Merkel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwältin Wenderoth, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht