Bebau­ungs­plä­ne nach § 13 b BauGB europarechtswidrig?

Das BVerwG hat mit Urteil vom 18.07.2023, Az. 4 CN 3.22 ent­schie­den, dass Gemein­den nicht im beschleu­nig­ten Ver­fah­ren nach § 13 b S. 1 BauGB Frei­flä­chen außer­halb eines Sied­lungs­be­reichs ohne Umwelt­prü­fung über­pla­nen dür­fen. Nach Ansicht des BVerwG ist § 13 b BauGB euro­pa­rechts­wid­rig. § 13 b BauGB dür­fe wegen des Vor­rangs des Uni­ons­rechts nicht ange­wen­det wer­den. Aus­weis­lich der Pres­se­mit­tei­lung des BVerwG han­delt es sich hier­bei um einen beacht­li­chen Ver­fah­rens­feh­ler im Sin­ne des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB. Inso­weit folgt aus die­ser Ein­ord­nung, dass offen­sicht­lich nicht die Wirk­sam­keit sämt­li­cher Bebau­ungs­plä­ne betrof­fen ist, die nach § 13 b BauGB auf­ge­stellt wurden.
Unse­re Fach­an­wäl­te für Ver­wal­tungs­recht bera­ten Sie hier­zu gerne.
Dr. Mar­cus Merkel
Mat­thi­as Dankemeyer