Widerrufsrecht bei Nachtragsvereinbarungen auf der Baustelle?
Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Beschluss vom 14.04.2023 – 8 U 17/23 entschieden, dass Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen des Unternehmers rechtlich selbständige Werkverträge darstellen. Sie können daher von einem Verbraucher unter den Voraussetzungen des §§ 312b, 312g, 650i, 650l BGB (Fernabsatzvertrag, Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, Verbraucherbauvertrag) selbstständig widerrufen werden. Erfolgt keine wirksame Widerrufsbelehrung, kann der Nachtrag bis ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss noch vom Verbraucher widerrufen werden, ohne dass dem Unternehmer ein Ersatzanspruch für die erbrachten Leistungen zusteht.
Unsere Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht beraten Sie hierzu gerne.
Dr. Marcus Merkel
Laura Wenderoth