Wider­rufs­recht bei Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen auf der Baustelle?

Das OLG Karls­ru­he hat mit sei­nem Beschluss vom 14.04.2023 – 8 U 17/23 ent­schie­den, dass Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen über zusätz­li­che Leis­tun­gen des Unter­neh­mers recht­lich selb­stän­di­ge Werk­ver­trä­ge dar­stel­len. Sie kön­nen daher von einem Ver­brau­cher unter den Vor­aus­set­zun­gen des §§ 312b, 312g, 650i, 650l BGB (Fern­ab­satz­ver­trag, Außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­ner Ver­trag, Ver­brau­cher­bau­ver­trag) selbst­stän­dig wider­ru­fen wer­den. Erfolgt kei­ne wirk­sa­me Wider­rufs­be­leh­rung, kann der Nach­trag bis ein Jahr und 14 Tage nach Ver­trags­schluss noch vom Ver­brau­cher wider­ru­fen wer­den, ohne dass dem Unter­neh­mer ein Ersatz­an­spruch für die erbrach­ten Leis­tun­gen zusteht.
Unse­re Fach­an­wäl­te für Bau- und Archi­tek­ten­recht bera­ten Sie hier­zu gerne.
Dr. Mar­cus Merkel
Lau­ra Wenderoth