Coro­na News: Arbeits­recht­li­che Fragestellungen

I. Bei­spiel­haf­te arbeits­recht­li­che Fragestellungen:

1. Kurz­ar­bei­ter­geld
Der Bun­des­tag hat bereits am 13.03.2020 das „Gesetz zur befris­te­ten kri­sen­be­ding­ten Ver­bes­se­rung der Rege­lun­gen für das Kurz­ar­bei­ter­geld“ verabschiedet.
Die damit ein­her­ge­hen­den Son­der­re­ge­lun­gen und Erleich­te­run­gen gel­ten rück­wir­kend ab dem 01.03.2020.
Trotz die­ser schnel­len Reak­ti­on der Poli­tik blei­ben vie­le Fra­gen für die betrof­fe­nen Arbeit­ge­ber offen.

2. Ent­gelt­fort­zah­lung auf­grund Quarantäne
Arbeit­ge­ber müs­sen für vom Coro­na­vi­rus infi­zier­te arbeits­un­fä­hi­ge Arbeit­neh­mer, die sich in Qua­ran­tä­ne befin­den, bis zu 6 Wochen Ent­gelt­fort­zah­lung leis­ten. Dies gilt unter Umstän­den auch für die Arbeit­neh­mer, die nicht auf Coro­na getes­tet wurden.

3. Schutz­maß­nah­men
Aus arbeits­recht­li­cher Sicht sind Arbeit­ge­ber ange­hal­ten, ihre Arbeit­neh­mer durch Schutz­klei­dung und ähn­li­ches vor Anste­ckung zu schüt­zen. Hier­zu gehört nicht nur eine umfang­rei­che Infor­ma­ti­on, son­dern auch dafür Sor­ge zu tra­gen, dass aus­rei­chend Sei­fe, Papier­hand­tü­cher, Hand­schu­he, Des­in­fek­ti­ons­mit­tel etc. zur Ver­fü­gung stehen.
Hier­aus resul­tiert auch die Fra­ge, ob ein Arbeit­neh­mer gege­be­nen­falls sei­ne Arbeit ver­wei­gern kann, sofern nicht aus­rei­chend Schutz­maß­nah­men sei­tens des Arbeit­ge­bers getrof­fen wurden.

II. Bei­spiel­haf­te gesell­schafts­recht­li­che Fragestellungen
Gesellschafterversammlungen

Gemäß Art. 2, § 2 des „Geset­zes zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie kön­nen Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter bei der GmbH in Text­form oder durch schrift­li­che Abga­be der Stim­men auch ohne Ein­ver­ständ­nis sämt­li­cher Gesell­schaf­ter gefasst werden.

Ger­ne beant­wor­ten wir die­se und ande­re auf­ge­tre­te­ne Fra­gen im Rah­men einer tele­fo­ni­schen Besprechung.

Unser Ansprech­partner:
Oli­ver Schneider