Coro­na News: Gewer­be­raum­mie­te bei behörd­li­cher Geschäfts­schlie­ßung nach dem Infektionsschutzgesetz

Grund­sätz­lich trägt ein Mie­ter das Ver­wen­dungs­ri­si­ko, also das Risi­ko, dass er in den Miet­räu­men sein Gewer­be betrei­ben kann. Wohl gera­de wegen die­ser Risi­ko­ver­tei­lung hat der Gesetz­ge­ber im Gesetz zur Abmil­de­rung der Fol­gen der Covid-19 Pan­de­mie im Zivil‑, Insol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht gere­gelt, dass ein Ver­mie­ter nicht schon frist­los kün­di­gen kann, wenn der Mie­ter etwa auf­grund der Geschäfts­schlie­ßung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz mit zwei Monats­mie­ten in Rück­stand gerät. In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es aus­drück­lich, die Ver­pflich­tung der Mie­ter zur Zah­lung der Mie­te bleibt im Gegen­zug im Grund­satz bestehen. Das gilt auf jeden Fall für die­je­ni­gen Gewer­be­raum­mie­ter, die weder Ver­brau­cher noch Kleinst­un­ter­neh­men sind.

Der Gewer­be­raum­mie­ter dürf­te sich einem erns­ten Kün­di­gungs­ri­si­ko aus­set­zen, wenn er unter die­sen Umstän­den die Mie­te voll­stän­dig ein­be­hält. Er müss­te dazu im Streit­fal­le glaub­haft machen kön­nen, dass er wegen der Geschäfts­schlie­ßung wirt­schaft­lich nicht in der Lage war, die Mie­te zu bezahlen.

Ob der Mie­ter aus all­ge­mei­nen Grund­sät­zen, etwa dem Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge nach
§ 313 BGB die Mie­te ein­be­hal­ten kann, muss von Fall zu Fall geprüft wer­den. Die Rech­spre­chung dazu lässt sich heu­te auch nicht ver­läss­lich vorhersehen. 

Aller­dings spricht wenig dafür, dass die Gerich­te im Ergeb­nis das Ver­wen­dungs­ri­si­ko voll­stän­dig auf den Ver­mie­ter ver­la­gern wer­den. Dem­entspre­chend scheint es uns ange­zeigt, dass die Ver­trags­par­tei­en eines Gewer­be­raum­miet­ver­trags eine Lösung suchen, die nicht zu einer allei­ni­gen Belas­tung einer der Miet­par­tei­en führt.

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