Archi­tek­ten­ver­gü­tung: Min­dest- und Höchst­sät­ze der HOAI sind europa-rechtswidrig

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat am 04.07.2019 ent­schie­den, dass die Min­dest- und Höchst­sät­ze der Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten und Inge­nieu­re (HOAI) ge-gen die euro­päi­sche Dienst­leis­tungs­richt­li­nie ver­sto­ßen und daher rechts­wid­rig sind. 

Die Ent­schei­dung wird damit begrün­det, dass die Richt­li­nie auch auf sol­che Sach­ver­hal­te anwend­bar ist, die nicht über die Gren­zen eines Mit­glied­staa­tes hin­aus­ge­hen. Eine Recht­fer­ti­gung für die Ein­schrän­kung der Dienst- und Nie­der-las­sungs­frei­heit liegt nach Auf­fas­sung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs nicht vor. 

Fol­ge des Urteils ist nun, dass die vor­ge­se­he­nen Min­dest- und Höchst­sät­ze nicht mehr erfolg­reich gericht­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen, wenn es eine hier­von abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung gibt. Auf­grund des Ver­sto­ßes gegen die Dienst­leis­tungs­richt­li­nie sind die Vor­schrif­ten nicht mehr von deut­schen Gerich-ten anzu­wen­den, auch wenn es sich um einen rei­nen Inlands­sach­ver­halt handelt.
Die übri­gen Vor­schrif­ten der HOAI sind jedoch wei­ter­hin anwend­bar. Eben­falls ist es wei­ter­hin mög­lich, eine Ver­gü­tung ent­spre­chend der Vor­schrif­ten der HO-AI zu ver­ein­ba­ren. Ob bis­he­ri­ge Ver­ein­ba­run­gen auf Basis der HOAI mit dem Argu­ment ange­grif­fen wer­den kön­nen, bei Kennt­nis der Rechts­wid­rig­keit hät­te man eine Ver­gü­tung unter den Min­dest­sät­zen ver­ein­bart, erscheint zumin­dest nicht völ­lig ausgeschlossen. 

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