Architektenvergütung: Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europa-rechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof hat am 04.07.2019 entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ge-gen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoßen und daher rechtswidrig sind.
Die Entscheidung wird damit begründet, dass die Richtlinie auch auf solche Sachverhalte anwendbar ist, die nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausgehen. Eine Rechtfertigung für die Einschränkung der Dienst- und Nieder-lassungsfreiheit liegt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht vor.
Folge des Urteils ist nun, dass die vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden können, wenn es eine hiervon abweichende Vereinbarung gibt. Aufgrund des Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie sind die Vorschriften nicht mehr von deutschen Gerich-ten anzuwenden, auch wenn es sich um einen reinen Inlandssachverhalt handelt.
Die übrigen Vorschriften der HOAI sind jedoch weiterhin anwendbar. Ebenfalls ist es weiterhin möglich, eine Vergütung entsprechend der Vorschriften der HO-AI zu vereinbaren. Ob bisherige Vereinbarungen auf Basis der HOAI mit dem Argument angegriffen werden können, bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit hätte man eine Vergütung unter den Mindestsätzen vereinbart, erscheint zumindest nicht völlig ausgeschlossen.
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