Vollkaskoversicherung, Verlassen der Unfallstelle
Der Fall:
Der Versicherungsnehmer verursachte einen Verkehrsunfall, bei welchem kein ‑nachweisbarer- Fremdschaden entstanden ist, jedoch zu einem erheblichen Schaden am eigenen Fahrzeug geführt hat. Der Versicherungsnehmer ist nicht an der Unfallstelle verblieben, sondern weitergefahren. Die Versicherung verweigert die Vollkaskoleistung mit der Begründung, er habe gegen die in den Versicherungsbedingungen geregelte Pflicht den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verstoßen (Was gemäß § 142 StGB nicht strafbar ist, da kein Fremdschaden entstanden ist).
Das Landgericht Ravensburg hat nunmehr, in Übereinstimmung mit weiteren Oberlandesgerichten, aber entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Stuttgart entschieden, dass die Warteobliegenheit nur dann besteht, sofern tatsächlich ein Fremdschaden entstanden ist. Der Versicherungsnehmer verknüpft mit dieser Warteobliegenheit die Voraussetzungen der Unfallflucht des
§ 142 StGB. Er darf deshalb davon ausgehen, dass er seiner Aufklä-rungsobliegenheit grundsätzlich dann gerecht wird, wenn er die strafrechtlich sanktionierten und allgemein bekannten Handlungspflichten erfüllt.
Rechtsanwalt Wientges, unter anderem Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht