Schriftformheilungsklauseln im Mietrecht sind unwirksam
Gemäß § 550 BGB muss ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, in schriftlicher Form geschlossen werden. Wird dieses Formerfordernis nicht eingehalten ist der Mietvertrag zwar wirksam, kann jedoch nach Ablauf eines Jahres jederzeit gekündigt werden. Bislang wurde in vielen Mietverträgen eine sogenannte Schriftformheilungsklausel aufgenommen dahingehend, dass eine Partei bei Verletzung der Schriftform das Mietverhältnis nicht kündigen kann, sondern, dass die Parteien daran mitzuwirken haben einen Nachtrag zu fertigen der die Schriftform einhält. Solche Schriftformheilungsklauseln wurden nunmehr durch den Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017, AZ: XII ZR 114/16 für unwirksam erklärt.
Der Bundesgerichtshof hat aber auch entschieden, dass man nicht unter allen Umständen das Mietverhältnis kündigen kann. Danach soll es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn eine Partei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, zum Anlass nimmt sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen.
Rechtsanwalt Hans-Peter Wientges
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht