Schrift­form­hei­lungs­klau­seln im Miet­recht sind unwirksam

Gemäß § 550 BGB muss ein Miet­ver­trag, der für län­ge­re Zeit als ein Jahr abge­schlos­sen wird, in schrift­li­cher Form geschlos­sen wer­den. Wird die­ses Form­erfor­der­nis nicht ein­ge­hal­ten ist der Miet­ver­trag zwar wirk­sam, kann jedoch nach Ablauf eines Jah­res jeder­zeit gekün­digt wer­den. Bis­lang wur­de in vie­len Miet­ver­trä­gen eine soge­nann­te Schrift­form­hei­lungs­klau­sel auf­ge­nom­men dahin­ge­hend, dass eine Par­tei bei Ver­let­zung der Schrift­form das Miet­ver­hält­nis nicht kün­di­gen kann, son­dern, dass die Par­tei­en dar­an mit­zu­wir­ken haben einen Nach­trag zu fer­ti­gen der die Schrift­form ein­hält. Sol­che Schrift­form­hei­lungs­klau­seln wur­den nun­mehr durch den Bun­des­ge­richts­hof, Urteil vom 27.09.2017, AZ: XII ZR 114/16 für unwirk­sam erklärt.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat aber auch ent­schie­den, dass man nicht unter allen Umstän­den das Miet­ver­hält­nis kün­di­gen kann. Danach soll es gegen Treu und Glau­ben ver­sto­ßen, wenn eine Par­tei eine nach­träg­lich getrof­fe­ne Abre­de, die ledig­lich ihr vor­teil­haft ist, zum Anlass nimmt sich von einem ihr inzwi­schen läs­tig gewor­de­nen lang­fris­ti­gen Miet­ver­trag zu lösen.

Rechts­an­walt Hans-Peter Wientges

Fach­an­walt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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