Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig
Nachdem der BGH im Jahr 2014 entschieden hatte, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind, hat er seine Rechtsprechung nunmehr auch auf Unternehmerdarlehen erweitert.
Der BGH hat in zwei Verfahren entschieden, dass trotz der Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ein Bearbeitungsentgelt im Rahmen eines Darlehensvertrages zwischen einem Unternehmen und einer Bank nicht angemessen ist.
Der BGH begründet seine Entscheidung mit einer unzulässigen Benachteiligung des Darlehensnehmers, da im Wesentlichen Zinszahlungen als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens erfolgen und eine weitere Gebühr den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt. Zudem liege ein Handelsbrauch in Bezug auf Bearbeitungsentgelte für Darlehensverträge nicht vor.
Damit könnte nun bei vielen weiteren Darlehensverträgen von Unternehmen die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts unwirksam sein, sodass Rückzahlungsansprüche bestehen könnten. Zu beachten ist jedoch die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, sodass nur solche Gebühren zurückverlangt werden können, welche in Kreditverträgen ab 2014 vereinbart wurden.
Rechtsanwalt Dr. Maier-Ring,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwältin Schmitt