For­mu­lar­mä­ßig ver­ein­bar­te Bear­bei­tungs­ent­gel­te auch bei Unter­neh­mer­dar­le­hen unzulässig

Nach­dem der BGH im Jahr 2014 ent­schie­den hat­te, dass for­mu­lar­mä­ßig ver­ein­bar­te Bear­bei­tungs­ent­gel­te bei Ver­brau­cher­dar­le­hen unzu­läs­sig sind, hat er sei­ne Recht­spre­chung nun­mehr auch auf Unter­neh­mer­dar­le­hen erweitert.
Der BGH hat in zwei Ver­fah­ren ent­schie­den, dass trotz der Beson­der­hei­ten des kauf­män­ni­schen Geschäfts­ver­kehrs ein Bear­bei­tungs­ent­gelt im Rah­men eines Dar­le­hens­ver­tra­ges zwi­schen einem Unter­neh­men und einer Bank nicht ange­mes­sen ist.
Der BGH begrün­det sei­ne Ent­schei­dung mit einer unzu­läs­si­gen Benach­tei­li­gung des Dar­le­hens­neh­mers, da im Wesent­li­chen Zins­zah­lun­gen als Gegen­leis­tung für die Gewäh­rung des Dar­le­hens erfol­gen und eine wei­te­re Gebühr den Dar­le­hens­neh­mer unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt. Zudem lie­ge ein Han­dels­brauch in Bezug auf Bear­bei­tungs­ent­gel­te für Dar­le­hens­ver­trä­ge nicht vor.
Damit könn­te nun bei vie­len wei­te­ren Dar­le­hens­ver­trä­gen von Unter­neh­men die Ver­ein­ba­rung eines Bear­bei­tungs­ent­gelts unwirk­sam sein, sodass Rück­zah­lungs­an­sprü­che bestehen könn­ten. Zu beach­ten ist jedoch die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren, sodass nur sol­che Gebüh­ren zurück­ver­langt wer­den kön­nen, wel­che in Kre­dit­ver­trä­gen ab 2014 ver­ein­bart wurden.

Rechts­an­walt Dr. Maier-Ring,
Fach­an­walt für Bau- und Architektenrecht

Rechts­an­wäl­tin Schmitt