Bebauungspläne nach § 13 b BauGB europarechtswidrig?
Das BVerwG hat mit Urteil vom 18.07.2023, Az. 4 CN 3.22 entschieden, dass Gemeinden nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 b S. 1 BauGB Freiflächen außerhalb eines Siedlungsbereichs ohne Umweltprüfung überplanen dürfen. Nach Ansicht des BVerwG ist § 13 b BauGB europarechtswidrig. § 13 b BauGB dürfe wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Ausweislich der Pressemitteilung des BVerwG handelt es sich hierbei um einen beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB. Insoweit folgt aus dieser Einordnung, dass offensichtlich nicht die Wirksamkeit sämtlicher Bebauungspläne betroffen ist, die nach § 13 b BauGB aufgestellt wurden.
Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten Sie hierzu gerne.
Dr. Marcus Merkel
Matthias Dankemeyer