Vollkaskover­sicher­ung, Ver­lassen der Unfallstelle

Der Fall:

Der Ver­sicher­ung­s­nehmer ver­ursachte ein­en Verkehr­sun­fall, bei wel­chem kein ‑nach­weis­barer- Frem­d­schaden entstanden ist, jedoch zu einem erheb­lichen Schaden am eigen­en Fahrzeug geführt hat. Der Ver­sicher­ung­s­nehmer ist nicht an der Unfall­stelle verblieben, son­dern weit­erge­fahren. Die Ver­sicher­ung ver­wei­gert die Vollkaskoleis­tung mit der Begründung, er habe gegen die in den Ver­sicher­ungs­bedin­gun­gen gere­gelte Pflicht den Unfal­lort nicht zu ver­lassen, ohne die erforder­lichen Fest­s­tel­lungen zu ermög­lichen, ver­stoßen (Was gemäß § 142 StGB nicht straf­bar ist, da kein Frem­d­schaden entstanden ist).

Das Landgericht Ravens­burg hat nun­mehr, in Übere­in­stim­mung mit weit­er­en Ober­landes­gericht­en, aber ent­ge­gen der Recht­s­prechung des Ober­landes­gericht­es Stut­tgart entschieden, dass die Warteo­b­lie­gen­heit nur dann besteht, sofern tat­säch­lich ein Frem­d­schaden entstanden ist. Der Ver­sicher­ung­s­nehmer verknüpft mit dieser Warteo­b­lie­gen­heit die Voraus­set­zun­gen der Unfall­flucht des
§ 142 StGB. Er darf deshalb dav­on aus­ge­hen, dass er sein­er Aufklä-rung­sob­lie­gen­heit grundsätz­lich dann gerecht wird, wenn er die stra­frecht­lich sank­tionier­ten und allge­mein bekan­nten Hand­lung­sp­f­licht­en erfüllt.

Recht­san­walt Wient­ges, unter ander­em Fachan­walt für Verkehr­srecht und Versicherungsrecht

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