For­mu­larmäßig ver­ein­barte Bearbei­tung­sent­gelte auch bei Unternehmerd­ar­le­hen unzulässig

Nachdem der BGH im Jahr 2014 entschieden hatte, dass for­mu­larmäßig ver­ein­barte Bearbei­tung­sent­gelte bei Ver­braucherd­ar­le­hen unzulässig sind, hat er seine Recht­s­prechung nun­mehr auch auf Unternehmerd­ar­le­hen erweitert.
Der BGH hat in zwei Ver­fahren entschieden, dass trotz der Beson­der­heiten des kaufmän­nis­chen Geschäfts­verkehrs ein Bearbei­tung­sent­gelt im Rah­men eines Dar­le­hens­ver­trages zwis­chen einem Unterneh­men und ein­er Bank nicht angemessen ist.
Der BGH begrün­det seine Entscheidung mit ein­er unzulässigen Ben­achteili­gung des Dar­le­hens­nehmers, da im Wesent­lichen Zin­szahlun­gen als Gegen­leis­tung für die Gewährung des Dar­le­hens erfol­gen und eine weit­ere Gebühr den Dar­le­hens­nehmer unangemessen ben­achteiligt. Zudem liege ein Han­dels­brauch in Bezug auf Bearbei­tung­sent­gelte für Dar­le­hens­ver­träge nicht vor.
Dam­it kön­nte nun bei vielen weit­er­en Dar­le­hens­ver­trä­gen von Unterneh­men die Ver­ein­bar­ung eines Bearbei­tung­sent­gelts unwirk­sam sein, sodass Rück­zahlung­sans­prüche bestehen kön­nten. Zu beacht­en ist jedoch die allge­meine Ver­jährungs­frist von drei Jahren, sodass nur sol­che Gebühren zurück­ver­langt wer­den können, welche in Kred­itver­trä­gen ab 2014 ver­ein­bart wurden.

Recht­san­walt Dr. Maier-Ring,
Fachan­walt für Bau- und Architektenrecht

Recht­san­wält­in Schmitt

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