Schrift­form­heilung­sk­lauseln im Mietrecht sind unwirksam

Gemäß § 550 BGB muss ein Mietver­trag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, in schrift­lich­er Form geschlossen wer­den. Wird dieses Former­fordernis nicht einge­hal­ten ist der Mietver­trag zwar wirk­sam, kann jedoch nach Ablauf eines Jahres jederzeit gekündigt wer­den. Bis­lang wurde in vielen Mietver­trä­gen eine sogenan­nte Schrift­form­heilung­sk­lausel auf­gen­om­men dahinge­hend, dass eine Partei bei Ver­let­zung der Schrift­form das Mietver­hält­nis nicht kündi­gen kann, son­dern, dass die Parteien daran mitzuwirken haben ein­en Nachtrag zu fer­ti­gen der die Schrift­form ein­hält. Sol­che Schrift­form­heilung­sk­lauseln wur­den nun­mehr durch den Bundes­gericht­shof, Urteil vom 27.09.2017, AZ: XII ZR 114/16 für unwirk­sam erklärt.

Der Bundes­gericht­shof hat aber auch entschieden, dass man nicht unter allen Umständen das Mietver­hält­nis kündi­gen kann. Danach soll es gegen Treu und Glauben ver­stoßen, wenn eine Partei eine nachträg­lich get­ro­f­fene Abrede, die ledig­lich ihr vorteil­haft ist, zum Anlass nim­mt sich von einem ihr inzwis­chen lästig geworden­en lang­fristi­gen Mietver­trag zu lösen.

Recht­san­walt Hans-Peter Wientges

Fachan­walt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht