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Die Verordnung EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (im Folgenden: EuMVVO) soll zu einer Verbesserung und Vereinfachung der Durchsetzung unbestrittener Forderungen im Rahmen des Gemeinschaftsgebiets führen.
Die EuMVVO bietet eine zusätzliche und fakultative Alternative für Gläubiger, ihre Forderungen in den Mitgliedstaaten durchzusetzen. Daneben verbleibt es bei der Möglichkeit der Durchführung eines reinen nationalen Gerichtsverfahrens mit anschließender Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sowie der Möglichkeit der Durchführung des Auslandsmahnverfahrens gem. § 688 Abs. 3 ZPO i. V. m. 32 Abs. 1 AVAG.
Nach Art. 2 EuMVVO kann ein Europäisches Mahnverfahren in grenzüberschreitenden Rechtssachen im Bereich des Zivil- und Handelsrechts mit Ausnahme der in Abs.2 genannten Gebiete angewendet werden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die EuMVVO für Dänemark. Was unter einer grenzüberschreitenden Rechtssache zu verstehen ist, definiert Art. 3 EuMVVO: Voraussetzung ist, dass mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des befassten Gerichts hat.
Der Schriftverkehrt zwischen dem Gericht und den Parteien soll soweit wie möglich mit Hilfe von Formblättern abgewickelt werden. Ziel ist es, das Verfahren zu erleichtern und eine automatisierte Verarbeitung der Daten zu ermöglichen. Allerdings gilt dies nicht für alle Angaben, so dass teilweise weiterhin eine Ausformulierung erforderlich bleibt. Diese ist in der Gerichtssprache des Mitgliedstaates zu fertigen, bei dem der Antrag gestellt werden soll.
Sobald der Antrag beim zuständigen Gericht eingereicht worden ist, überprüft dieses, ob die formalen Anforderungen erfüllt sind. Stellt sich dabei heraus, dass der Antrag unvollständig ist, erfolgt ein Verbesserungsverfahren. Liegen dagegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls im Hinblick auf nur einen Teil der geltend gemachten Forderung vor, unterrichtet das Gericht den Antragsteller und fordert ihn gleichzeitig auf, den europäischen Zahlungsbefehl über den durch das Gericht reduzierten Betrag anzunehmen oder abzulehnen.
Kommt der Antragsteller der gerichtlichen Aufforderung zur Verbesserung des Antrags nicht nach oder nimmt er den reduzierten Zahlungsbefehl nicht an, wird der Antrag zurückgewiesen. Eine Zurückweisung des Antrags kann darüber hinaus erfolgen, wenn das Gericht unzuständig ist oder die Forderung offensichtlich unbegründet ist. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden, Art. 11 Abs. 2 EuMVVO. Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller jedoch nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaates geltend zu machen.
Liegen dagegen die Anforderungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls vor, erlässt das Gericht gem. Art. 12 EuMVVO sobald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl.
Der Antragsgegner kann gemäß Art. 16 EuMVVO beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Zahlungsbefehl unter Verwendung eines Formblatts einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen beginnend ab Zustellung an das Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, versandt werden.
Mit der Einspruchslegung ist das Mahnverfahren beendet, es wird das streitige Verfahren eröffnet, es sei denn, dass der Antragsteller im Antrag ausdrücklich angegeben hat, für den Fall der Einspruchslegung von der weiteren Verfahrensdurchführung abzusehen.
Hat der Antragsgegner innerhalb der Einspruchsfrist auf den Zahlungsbefehl nicht reagiert, kann der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt werden. Der Durchführung eines so genannten Exequaturverfahrens bedarf es nicht mehr.
Ähnlich wie im deutschen Recht besteht selbst nach Ablauf der Einspruchsfrist die Möglichkeit, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zahlungsbefehl in einer der in Art. 14 EuMVVO genannten Form zugestellt wurde und die Zustellung ohne Verschulden des Antragsgegners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hat treffen können. Gleiches gilt für den Fall, dass der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte. Er hat jedoch stets unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe tätig zu werden.
Schließlich kann die Vollstreckung verweigert werden, wenn der Europäische Zahlungsbefehl mit einer früheren Entscheidung oder einem früheren Zahlungsbefehl unvereinbar ist, dass ist vor allem dann der Fall, wenn die Streitigkeit bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
Dr. jur. Christian Coulin
Rechtsanwalt
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