News


10.05.2004
News
Vorsicht bei Verjährungshemmung durch Mahnbescheid gemäß § 204 I Nr. 3 BGB

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach
§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzt. Eine Begründung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag ist nicht erforderlich.

Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem mehrere Einzelforderungen geltend gemacht werden, hat nur dann verjährungshemmende Wirkung, wenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind. Das heißt, deren Bezeichnung im Mahnbescheid muss dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.

Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid hemmt die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.

Um die verjährungshemmende Wirkung bei Geltendmachung mehrerer Einzelforderungen zu erreichen, raten wir aufgrund der oben genannten Komplikationen hinsichtlich des Mahnverfahrens zur Klageerhebung.


Ravensburg, den 10.05.2004

Dr. Maier-Ring
Rechtsanwalt



zurück