News
06.10.2009
Zusendung unerwünschter E-Mails
Beschluss des BGH vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07.
Auch wenn die Flut unerwünschter Werbe-E-Mails (sog. Spam-Mail) etwas zurückgegangen ist, so bleibt die Problematik weiterhin aktuell. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat auf das Problem mit einer Neufassung des § 7 UWG reagiert und die Zusendung unerwünschter E-Mails ausdrücklich untersagt.
Voraussetzung für die Anwendung des § 7 UWG ist jedoch stets, dass zwischen den beteiligten Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. In der nunmehr veröffentlichten Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 2009, 980 f.), erweitert das Gericht den Schutz vor unerwünschten E-Mails, indem es in der Zusendung von Spam einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB sieht. Damit hat der BGH zu einer bisher umstrittenen Frage eindeutig Stellung genommen und den Schutz vor unerwünschten Werbe-E-Mails erweitert.
Zutreffend stellt der BGH fest, dass unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigt; mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener Spam-Mail ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, so das Gericht, zusätzliche Kosten für die Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen.
Ausdrücklich stellt der BGH klar, dass es nicht auf die Anzahl der zugesandten Spam-Mails ankommt. Die Zusendung unerwünschter E-Mails ist grundsätzlich ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig. Die Absender und Verursacher dieser E-Mails haften daher dem Empfänger auf Schadensersatz. Zudem stehen Geschädigten Unterlassungsansprüche zu, welche im Wege einer außergerichtlichen Abmahnung geltend gemacht werden können.
Ravensburg, den 06.10.2009
Dr. Christian Coulin
zurück
Beschluss des BGH vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07.
Auch wenn die Flut unerwünschter Werbe-E-Mails (sog. Spam-Mail) etwas zurückgegangen ist, so bleibt die Problematik weiterhin aktuell. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat auf das Problem mit einer Neufassung des § 7 UWG reagiert und die Zusendung unerwünschter E-Mails ausdrücklich untersagt.
Voraussetzung für die Anwendung des § 7 UWG ist jedoch stets, dass zwischen den beteiligten Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. In der nunmehr veröffentlichten Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 2009, 980 f.), erweitert das Gericht den Schutz vor unerwünschten E-Mails, indem es in der Zusendung von Spam einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB sieht. Damit hat der BGH zu einer bisher umstrittenen Frage eindeutig Stellung genommen und den Schutz vor unerwünschten Werbe-E-Mails erweitert.
Zutreffend stellt der BGH fest, dass unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigt; mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener Spam-Mail ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, so das Gericht, zusätzliche Kosten für die Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen.
Ausdrücklich stellt der BGH klar, dass es nicht auf die Anzahl der zugesandten Spam-Mails ankommt. Die Zusendung unerwünschter E-Mails ist grundsätzlich ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig. Die Absender und Verursacher dieser E-Mails haften daher dem Empfänger auf Schadensersatz. Zudem stehen Geschädigten Unterlassungsansprüche zu, welche im Wege einer außergerichtlichen Abmahnung geltend gemacht werden können.
Ravensburg, den 06.10.2009
Dr. Christian Coulin
zurück

