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10.02.2009
Zur Zulässigkeit sogenannter "AdWords" - aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
„AdWords“ (ein Wortspiel basierend auf den englischen Ausdrücken „adverts“ = Werbung, Anzeigen und „words“ = Worte) ist eine besondere Form der Werbung im Internet. Dabei werden von demjenigen, der eine Anzeige, z.B. bei einer Suchmaschine, schaltet, bestimmte Schlüsselbegriffe, sogenannte „Keywords“, verwendet. Sobald ein Nutzer der Suchmaschine diesen Suchbegriff eingibt, erscheint – meist in einem gesonderten Feld – die geschaltete Anzeige. Diese enthält in aller Regel das „Keyword“ nicht mehr.
Einen besonderen Anreiz haben dabei natürlich „Keywords“, welche eine hohe Suchfrequenz aufweisen; denn bei einer geschickten Auswahl der Schlüsselbegriffe erhöht sich die Anzahl der Nutzer, denen die Anzeige „eingeblendet“ wird. Nicht selten sind dies Marken- oder Fir-mennamen bzw. markenrechtlich geschützte Kennzeichen. Während die unerlaubte „offene“ Verwendung geschützter Kennzeichen ohne weiteres untersagt werden kann, stellt sich vor-liegend das Problem, dass die „Keywords“ in der Anzeige – wie erwähnt – meist nicht mehr auftauchen und damit eine „verdeckte“ Ausnutzung des Kennzeichens vorliegt.
Zu der daraus resultierenden Frage, wann die Verwendung solcher Schlüsselbegriffe eine Markenrechtsverletzung darstellt, hat der BGH in drei aktuellen Verfahren (Aktenzeichen I ZR 30/07, I ZR 125/07 und I ZR 139/07) Stellung genommen. Besonders hervorzuheben sind die Verfahren I ZR 30/07 und I ZR 125/07, wobei beim letztgenannten Verfahren noch keine abschließende Entscheidung erfolgt ist. Der BGH hat im Hinblick auf die europarechtli-che Durchdringung des Markenrechtsbegriff dieses Verfahren ausgesetzt und dem Europäi-schen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt.
Wie das Verfahren I ZR 30/07 jedoch zeigt, ist der BGH eher geneigt, eine Verletzung mar-kenrechtlicher Schutzrechte abzulehnen, wenn in den Annoncen die Schlüsselwörter selbst nicht mehr enthalten sind und die Anzeigen keine sonstigen markenrechtlich geschützten Zeichen oder Hinweise auf den Kennzeicheninhaber verwenden.
In dem konkreten Fall hatte klagende Partei bei einer Internet-Suchmaschine Anzeigen für ihr Unternehmen geschaltet und meldete eine Bezeichnung als AdWord an, welches die Be-klagte als geschäftliches Zeichen verwendete. Da im Gegensatz zum Markenschutz der Schutz der Unternehmensbezeichnungen nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, war eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich.
Der BGH bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, wonach es an der für die Verletzung erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlte. Eine Verwechslungsgefahr sei dadurch ausge-schlossen gewesen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige des Verwenders des Ad-Words deutlich auf ihn als werbendes Unternehmen verwies. Der durchschnittlich aufmerk-same Internetnutzer, so die Vorinstanz, der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unter-nehmens suche und zu diesem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingebe, werde jedenfalls dann, wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der Rubrik „Anzeigen“ erscheint, auf die als Link ausgewiesene Internetadresse ach-ten. Wenn in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt werde, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten sei, nehme der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stamme von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde.
Ravensburg, den 10.02.2009
Dr. jur. Coulin
Rechtsanwalt
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„AdWords“ (ein Wortspiel basierend auf den englischen Ausdrücken „adverts“ = Werbung, Anzeigen und „words“ = Worte) ist eine besondere Form der Werbung im Internet. Dabei werden von demjenigen, der eine Anzeige, z.B. bei einer Suchmaschine, schaltet, bestimmte Schlüsselbegriffe, sogenannte „Keywords“, verwendet. Sobald ein Nutzer der Suchmaschine diesen Suchbegriff eingibt, erscheint – meist in einem gesonderten Feld – die geschaltete Anzeige. Diese enthält in aller Regel das „Keyword“ nicht mehr.
Einen besonderen Anreiz haben dabei natürlich „Keywords“, welche eine hohe Suchfrequenz aufweisen; denn bei einer geschickten Auswahl der Schlüsselbegriffe erhöht sich die Anzahl der Nutzer, denen die Anzeige „eingeblendet“ wird. Nicht selten sind dies Marken- oder Fir-mennamen bzw. markenrechtlich geschützte Kennzeichen. Während die unerlaubte „offene“ Verwendung geschützter Kennzeichen ohne weiteres untersagt werden kann, stellt sich vor-liegend das Problem, dass die „Keywords“ in der Anzeige – wie erwähnt – meist nicht mehr auftauchen und damit eine „verdeckte“ Ausnutzung des Kennzeichens vorliegt.
Zu der daraus resultierenden Frage, wann die Verwendung solcher Schlüsselbegriffe eine Markenrechtsverletzung darstellt, hat der BGH in drei aktuellen Verfahren (Aktenzeichen I ZR 30/07, I ZR 125/07 und I ZR 139/07) Stellung genommen. Besonders hervorzuheben sind die Verfahren I ZR 30/07 und I ZR 125/07, wobei beim letztgenannten Verfahren noch keine abschließende Entscheidung erfolgt ist. Der BGH hat im Hinblick auf die europarechtli-che Durchdringung des Markenrechtsbegriff dieses Verfahren ausgesetzt und dem Europäi-schen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt.
Wie das Verfahren I ZR 30/07 jedoch zeigt, ist der BGH eher geneigt, eine Verletzung mar-kenrechtlicher Schutzrechte abzulehnen, wenn in den Annoncen die Schlüsselwörter selbst nicht mehr enthalten sind und die Anzeigen keine sonstigen markenrechtlich geschützten Zeichen oder Hinweise auf den Kennzeicheninhaber verwenden.
In dem konkreten Fall hatte klagende Partei bei einer Internet-Suchmaschine Anzeigen für ihr Unternehmen geschaltet und meldete eine Bezeichnung als AdWord an, welches die Be-klagte als geschäftliches Zeichen verwendete. Da im Gegensatz zum Markenschutz der Schutz der Unternehmensbezeichnungen nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, war eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich.
Der BGH bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, wonach es an der für die Verletzung erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlte. Eine Verwechslungsgefahr sei dadurch ausge-schlossen gewesen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige des Verwenders des Ad-Words deutlich auf ihn als werbendes Unternehmen verwies. Der durchschnittlich aufmerk-same Internetnutzer, so die Vorinstanz, der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unter-nehmens suche und zu diesem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingebe, werde jedenfalls dann, wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der Rubrik „Anzeigen“ erscheint, auf die als Link ausgewiesene Internetadresse ach-ten. Wenn in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt werde, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten sei, nehme der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stamme von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde.
Ravensburg, den 10.02.2009
Dr. jur. Coulin
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