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Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums setzt der Gesetzgeber die Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums um (ABl. EU Nr. L 195, S. 16).
Das Gesetz ändert unter anderem die Regelungen zur Rechtsdurchsetzung in den § 97 ff. UrhG. So wird unter anderem ein neuer § 97 a UrhG zur Abmahnung eingefügt. Nach dessen Absatz 2 soll in Zukunft der Ersatz der entstandenen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf € 100,00 begrenzt werden, wenn folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
1. Es muss sich um eine erstmalige Abmahnung handeln. Ob es sich um eine erstmalige Abmahnung handelt, ist dabei aus der Sicht des verletzten Rechtinhabers aus zu bewerten.
2. Es muss sich um einen einfach gelagerten Fall handeln. Dies ist am konkreten Einzelfall zu prüfen und liegt in der Regel um so näher, je einfacher und klarer der Sachverhalt gelagert ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 83/06). Die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts wird in einfach gelagerten Fällen regelmäßig zu verneinen sein.
Einschlägig dürften hier die Fälle sein, die ohne weiteres als Rechtverletzung anzusehen sind wie z.B. dass zur Verfügung stellen von Musikdateien in sogenannten File-Sharing-Plattformen.
3. Es darf nur eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen. Es handelt sich hierbei um ein unbestimmtes Tatbestandsmerkmal, welches erst durch die Rechtssprechung konkretisiert werden muss. Abzustellen ist hier auf Art und Umfang, Quantität und Qualität der Verletzung.
4. Die Verletzung muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sein. Nicht zum geschäftlichen Verkehr gehört der private Bereich. Daneben können amtlich-hoheitliche, wissenschaftliche, politische oder soziale Aktivitäten auszunehmen sein.
Die Umsetzung des § 97 a UrhG war im Vorfeld sehr umstritten (vgl. NJW-Spezial 2007, 144; Ewert, v. Hartz, ZUM 2007, 450). Ob das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, eine Deckelung der Abmahnkosten effektiv zu bewirken, auch tatsächlich erreicht werden kann, wird wohl erst die Zukunft zeigen. Die Norm bietet genügend Ansatzpunkte, auch in Zukunft hohe Abmahnkosten geltend zu machen.
Ravensburg, den 03.09.2008
Christan Coulin
Rechtsanwalt
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