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03.09.2008
12 m langer Schuppen an der Grundstücksgrenze kann das Gebot der Rücksichtnahme verletzen
Der Nachbar errichtete einen 12 m langer Schuppen entlang der Grundstücksgrenze in einem Abstand von 2,5 m zur Grenze und hielt damit die bauordnungsrechtlichen Grenzabstände nach Landesbauordnung (LBO) ein. Gleichwohl hob der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.04.2008 die Baugenehmigung auf, weil die Errichtung des Schuppens gegen das Schikaneverbot gemäß § 242 BGB verstoße und damit auch ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliege.
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Der Nachbar errichtete einen 12 m langer Schuppen entlang der Grundstücksgrenze in einem Abstand von 2,5 m zur Grenze und hielt damit die bauordnungsrechtlichen Grenzabstände nach Landesbauordnung (LBO) ein. Gleichwohl hob der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.04.2008 die Baugenehmigung auf, weil die Errichtung des Schuppens gegen das Schikaneverbot gemäß § 242 BGB verstoße und damit auch ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliege.
Grund war, dass der Bauherr auf einem 3.000 m² großen Grundstück an jeder anderen Stelle den Schuppen ebenso hätte errichten können, also kein schutzwürdiges eigenes Interesse am gewählten Standort hatte.
Dr. Andreas Maier-Ring
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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