News
26.08.2008
Reiserücktrittsversicherung muss nicht für Verlobten aufkommen
Sind in einem Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag an
mitversicherten Personen aufgezählt der Vertragspartner,
der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und der in
häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte, so ge-
hört ein Verlobter, der nicht in häuslicher Gemeinschaft mit
dem Versicherungsnehmer lebt, nicht zu den versicherten
Personen
(Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2008, Az. 274 C 35174/07).
Beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sollte
daher ausdrücklich nach den mitversicherten Personen gefragt
werden und auch darauf hingewiesen werden, mit wem man beab-
sichtigt die Reise anzutreten und sich bestätigen zu lassen,
dass auch diese Person mitversichert ist.
Ravensburg, den 26. August 2008
Hans-Peter Wientges
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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Sind in einem Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag an
mitversicherten Personen aufgezählt der Vertragspartner,
der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und der in
häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte, so ge-
hört ein Verlobter, der nicht in häuslicher Gemeinschaft mit
dem Versicherungsnehmer lebt, nicht zu den versicherten
Personen
(Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2008, Az. 274 C 35174/07).
Beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sollte
daher ausdrücklich nach den mitversicherten Personen gefragt
werden und auch darauf hingewiesen werden, mit wem man beab-
sichtigt die Reise anzutreten und sich bestätigen zu lassen,
dass auch diese Person mitversichert ist.
Ravensburg, den 26. August 2008
Hans-Peter Wientges
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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