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26.08.2008
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Reiserücktrittsversicherung muss nicht für Verlobten aufkommen

Sind in einem Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag an
mitversicherten Personen aufgezählt der Vertragspartner,
der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und der in
häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte, so ge-
hört ein Verlobter, der nicht in häuslicher Gemeinschaft mit
dem Versicherungsnehmer lebt, nicht zu den versicherten
Personen
(Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2008, Az. 274 C 35174/07).

Beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sollte
daher ausdrücklich nach den mitversicherten Personen gefragt
werden und auch darauf hingewiesen werden, mit wem man beab-
sichtigt die Reise anzutreten und sich bestätigen zu lassen,
dass auch diese Person mitversichert ist.


Ravensburg, den 26. August 2008


Hans-Peter Wientges
Fachanwalt für Versicherungsrecht



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