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03.09.2008
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Neues Versicherungsvertragsgesetz, Wegfall des "Alles oder Nichts-Prinzips"

Nach dem bislang geltenden Versicherungsvertragsgesetz (VVG) war es so, dass der Versicherungsnehmer keine Leistung verlangen konnte, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hatte (Ausnahme z.B.: Haftpflichtversicherung). Nach dem neuen VVG, welches Auswirkungen auch auf die entsprechenden Versicherungssparten hat gilt nunmehr, dass der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.

Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Fahrzeug-Kasko-Versicherung, welche bislang bei Unfällen aufgrund Alkoholisierung und auch bei den sogenannten „Rotlichtfällen“ keine Leistung erbringen musste, nunmehr zumindest eine quotale Leistung zu erbringen hat.

Bei Fragen hierzu, helfen wir Ihnen gerne weiter.


Ravensburg, den 03.09.2008


Hans-Peter Wientges
Fachanwalt für Versicherungsrecht



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