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28.10.2009
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Stundensätze bei fiktiver Abrechnung nach Verkehrsunfall

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 die seit Längerem höchst umstrittene Frage entschieden, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf die günstige-ren Stundensätze einer freien Werkstatt verwiesen werden kann, oder ob ihm der Schädi-ger/dessen Versicherung die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt zu erstatten hat.

Grundsätzlich kann der Geschädigte auch ohne Durchführung der Reparatur die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt verlangen, sofern sein Fahrzeug bis zu drei Jahre alt ist. Bei älteren Fahrzeugen kann er dies, wenn er darlegen und beweisen kann, dass sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerk-statt gewartet und repariert wurde.

In allen anderen Fällen kann er ebenso die höheren Stundenverrechnungssätze verlangen, es sei denn, dass die Versicherung des Schädigers darlegt und beweist, dass eine Repara-tur in einer freien Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer marken-gebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09).


Ravensburg, den 28.10.2009


Hans-Peter Wientges


 



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