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26.02.2007
Veröffentlichungspflicht von Unternehmen:
Am 01.01.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zu weiten Teilen in Kraft getreten.
I. Einleitung
Das EHUG bringt drei wesentliche Neuerungen:
1. Die Umstellung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf elektronischen Betrieb,
2. die Veröffentlichung von Rechnungslegungsinformationen in Zukunft nicht mehr im Handelsregister sondern im elektronischen Bundesanzeiger und
3. die Schaffung des Unternehmensregisters.
Von erheblicher Bedeutung für die Praxis ist, dass es nunmehr eine grundsätzliche Änderung bei der Offenlegung von Unternehmensdaten gibt. Publizitätsverweigerern droht dann ein hohes Ordnungsgeld.
II. Handelsregisteranmeldung
Die Umstellung des Registerbetriebes auf elektronische Führung geht nicht mit einer Absenkung der Formerfordernisse, die für die Handelsregisteranmeldung gelten, einher. Nach wie vor sind die Anmeldungen in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Für die Unternehmen ändert sich insofern nichts.
III. Bekanntmachungen
Nach § 10 HGB n.F. erfolgen die Bekanntmachungen der erfolgten Handelsregistereintragungen nur noch elektronisch. Über die Internetadresse www.handelsregister.de soll in Zukunft ein einheitlicher Zugriff auf alle Handelsregisterbekanntmachungen möglich sein.
Neben der nach wie vor kostenfreien Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des zuständigen Registergerichts ist die Einsichtnahme über das gemeinsame zentrale Länderportal im Internet möglich. Hierbei beträgt die Gebühr für einen elektronischen Auszug beispielsweise Euro 4,50.
IV. Veröffentlichungen von Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger
In Zukunft ist es nicht mehr das Handelsregister, sondern der elektronische Bundesanzeiger, in dem die entsprechenden Veröffentlichungen vorgenommen werden müssen. Die neuen Veröffentlichungsregeln betreffen auch die Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006. Innerhalb von 12 Monaten nach dem Geschäftsjahresende sind die Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Zwingend ist dies für den Jahresabschluss und den Lagebericht. Die übrigen Unterlagen können nachgereicht werden, sobald sie vorliegen.
V. Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des elektronischen Bundesanzeigers
Gemäß § 329 HGB n.F. wird der elektronische Bundesanzeiger von nun an die rechtzeitige und vollständige Einreichung der offen zu legenden Unterlagen durch die Unternehmen bei ihm prüfen. Bei Versäumnissen wird der elektronische Bundesanzeiger diese gemäß § 329 Abs. 4 HGB n.F. an das neu geschaffene Bundesamt für Justiz melden. Dieses führt von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durch. Die Höhe des Ordnungsgeldes beträgt zwischen Euro 2.500,00 und Euro 25.000,00.
Dr. Pascal Hofer
Rechtsanwalt
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Am 01.01.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zu weiten Teilen in Kraft getreten.
I. Einleitung
Das EHUG bringt drei wesentliche Neuerungen:
1. Die Umstellung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf elektronischen Betrieb,
2. die Veröffentlichung von Rechnungslegungsinformationen in Zukunft nicht mehr im Handelsregister sondern im elektronischen Bundesanzeiger und
3. die Schaffung des Unternehmensregisters.
Von erheblicher Bedeutung für die Praxis ist, dass es nunmehr eine grundsätzliche Änderung bei der Offenlegung von Unternehmensdaten gibt. Publizitätsverweigerern droht dann ein hohes Ordnungsgeld.
II. Handelsregisteranmeldung
Die Umstellung des Registerbetriebes auf elektronische Führung geht nicht mit einer Absenkung der Formerfordernisse, die für die Handelsregisteranmeldung gelten, einher. Nach wie vor sind die Anmeldungen in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Für die Unternehmen ändert sich insofern nichts.
III. Bekanntmachungen
Nach § 10 HGB n.F. erfolgen die Bekanntmachungen der erfolgten Handelsregistereintragungen nur noch elektronisch. Über die Internetadresse www.handelsregister.de soll in Zukunft ein einheitlicher Zugriff auf alle Handelsregisterbekanntmachungen möglich sein.
Neben der nach wie vor kostenfreien Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des zuständigen Registergerichts ist die Einsichtnahme über das gemeinsame zentrale Länderportal im Internet möglich. Hierbei beträgt die Gebühr für einen elektronischen Auszug beispielsweise Euro 4,50.
IV. Veröffentlichungen von Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger
In Zukunft ist es nicht mehr das Handelsregister, sondern der elektronische Bundesanzeiger, in dem die entsprechenden Veröffentlichungen vorgenommen werden müssen. Die neuen Veröffentlichungsregeln betreffen auch die Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006. Innerhalb von 12 Monaten nach dem Geschäftsjahresende sind die Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Zwingend ist dies für den Jahresabschluss und den Lagebericht. Die übrigen Unterlagen können nachgereicht werden, sobald sie vorliegen.
V. Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des elektronischen Bundesanzeigers
Gemäß § 329 HGB n.F. wird der elektronische Bundesanzeiger von nun an die rechtzeitige und vollständige Einreichung der offen zu legenden Unterlagen durch die Unternehmen bei ihm prüfen. Bei Versäumnissen wird der elektronische Bundesanzeiger diese gemäß § 329 Abs. 4 HGB n.F. an das neu geschaffene Bundesamt für Justiz melden. Dieses führt von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durch. Die Höhe des Ordnungsgeldes beträgt zwischen Euro 2.500,00 und Euro 25.000,00.
Dr. Pascal Hofer
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