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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23.06.2004, Aktenzeichen VIII ZR 361/03 entschieden, dass sogenannte „starre“ Fristenregelungen bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam sind.
Der BGH hatte über eine Klausel mit folgendem Inhalt zu entscheiden:
„Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (….) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen …..
Die Zeitfolge beträgt:
bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre
und bei allen anderen Räumen – 5 Jahre“
Der BGH hat (von der Frage der Wirksamkeit der 2jährigen Frist abgesehen) entschieden, dass diese unwirksam sind. Wesentliches Argument war, dass nicht auf den konkreten Zustand abgestellt werden kann. Der Mieter wäre selbst zur Durchführen verpflichtet, wenn er die Wohnung oder einzelne Räume wenig nutzt und somit auch nicht abgewohnt hat. Dem solle die Klausel nicht hinreichend Rechnung tragen, da sie im Einzelfall dazu führen kann, dass der Mieter Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf auszuführen hat.
Der BGH hat in der Unwirksamkeit der Fristen auch eine Unwirksamkeit der Schönheits-reparaturverpflichtung als solche gesehen. Er hat es abgelehnt, die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen beim Mieter zu belassen.
Ravensburg, den 12.04.2005
Rechtsanwalt Wientges
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