News


10.10.2008
News
Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen auch im Gewerberaummietverhältnis unwirksam

Was für Wohnraummietverhältnisse schon seit einiger Zeit gängige Rechtsprechung ist, gilt nun auch für die Gewerberaummiete. In seinem aktuellen Urteil vom 08.10.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 84/06) nun entschieden, dass Klauseln in Formularverträgen, die dem Mieter Schönheitsreparaturen in starren Fristenintervallen unabhängig vom tatsächlichen Erhaltungszustand auferlegen, auch bei Gewerberaummietverhältnissen aus AGB-rechtlichen Gründen unwirksam sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Vertragsformular bzw. die streitige Klausel vom Vermieter stammt.

Damit können starre Fristen von Seiten des Vermieters lediglich noch individualvertraglich wirksam vereinbart werden. Allerdings ist die Hürde für die Annahme einer Individualvereinbarung sehr hoch. Nach der Rechtsprechung muss der Vermieter die Klausel ernsthaft zur Disposition des Mieters gestellt haben. Allein das Einverständnis des Mieters mit der Klausel genügt für die Annahme einer Individualvereinbarung nicht. Der Vermieter ist gut beraten, wenn er die gesamten Vertragsverhandlungen und deren Verlauf sorgfältig dokumentiert.


Ravensburg, 10.10.2008

Anja Dreyer
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht



zurück