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In einem Beschluss vom 25.07.2008 kam das OLG Düsseldorf (Az. 24 W 53/03) zu dem Ergebnis, dass der Mieter von Geschäftsräumen selbst bei einer schweren Krebserkrankung nicht zur vorzeitigen Kündigung des zeitlich befristeten Mietverhältnisses berechtigt ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine außerordentliche Kündigung nur dann in Betracht komme, wenn der Kündigungsgrund nicht in die Risikosphäre des Mieters falle. Dies sei bei einer Erkrankung des Mieters jedoch gerade nicht der Fall. Gestützt wird diese Rechtsauffassung auch dadurch, dass selbst der Tod des Mieters nicht automatisch zur Beendigung des Mietverhältnisses führt, sondern die Erben in den Vertrag eintreten (§ 542 Abs. 2, §§ 1922, 1967 BGB).
Festzuhalten bleibt, dass sämtliche, aus dem Risikobereich des Mieters stammenden Umstände diesen nach der Rechtsprechung nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen. Dies gilt vor allem bei beruflichen Veränderungen, enttäuschten Gewinnerwartungen, Umzug des Ehepartners in eine andere Stadt oder der Versagung der Betriebserlaubnis aus Gründen, die in der Person des Mieters liegen.
In allen diesen Fällen ist der Mieter hinreichend dadurch geschützt, dass er die Räumlichkeiten untervermieten kann. Benennt der Mieter einen konkreten Untermieter und verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne Grund, kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Frist außerordentlich kündigen.
Ravensburg, 17.09.2008
Anja Dreyer
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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