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26.08.2008
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Keine Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Nachdem der BGH entschieden hat, dass Klauseln, die starre Fristen bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen beinhalten unwirksam sind, stellte sich die Frage, ob den Vermietern ein Recht auf entsprechende Mieterhöhung zusteht. Die Rechtssprechung war diesbezüglich uneinheitlich.

Nunmehr hat der BGH am 09.07.2008 wie folgt entschieden:

„Bei Fehlen oder Unwirksamkeit einer Kleinreparaturklausel oder auch einer Schönheitsreparaturklausel im Wohnraummietvertrag steht dem Vermieter ein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete um einen – wie auch immer zu bemessenden – Zuschlag nicht zu.“

Der BGH begründet dies damit, dass der Vermieter welcher eine solche Klausel verwendet auch das Risiko tragen muss, falls diese Klausel unwirksam ist.

Ravensburg, den 25. August 2008


Hans-Peter Wientges
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht



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