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11.09.2008
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Anfechtung bei Falschauskünften des Mieters zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Verlangt der Vermieter vom Mietinteressenten eine Selbstauskunft, hat dieser wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soweit die Fragen des Vermieters zulässig sind. Von der Rechtsprechung für zulässig erachtet werden insbesondere solche Fragen, die auf die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Mieters abzielen. Hierzu gehören insbesondere Fragen nach den Einkommensverhältnissen, dem Beruf, dem Familienstand, früheren Mietschulden, Pfändungen des Arbeitseinkommens, sonstigen gegen den Mieter gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, etc.

Sind diese Fragen vom Mieter falsch beantwortet worden, kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (LG Itzehoe, Urteil vom 28.03.2008, 9 S 132/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2008, 5 U 28/08) und den Mieter zur sofortigen Räumung der Wohnung auffordern. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Anfechtung unverzüglich erklärt wird. Setzt der Vermieter das Mietverhältnis trotz Kenntnis der arglistigen Täuschung über einen längeren Zeitraum fort, ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Dem Mietinteressenten bleibt es selbstverständlich unbenommen, die Fragen nach seiner Bonität gar nicht erst zu beantworten. Er riskiert damit allerdings, dass er für den Vermieter nicht als Vertragspartner in Betracht kommt.

11.09.2008


Anja Dreyer
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht



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