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20.08.2008
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Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

Aufgrund der BGH-Rechtssprechung ist eine Vielzahl von Schönheitsreparaturklauseln in den Mietverträgen unwirksam.

Dies hat zunächst zur Folge, dass der Mieter nicht verpflichtet ist Schönheitsreparaturen durchzuführen, dies weder während des Mietverhältnisses noch bei Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist es so, dass der Vermieter hierzu verpflichtet ist.

Sofern der Mieter jedoch während oder bei Beendigung der Mietzeit in Unwissenheit der neuen Rechtslage die Schönheitsreparaturen durchführt, steht ihm ein Ausgleich zu. Nach der Rechtssprechung umstritten ist derzeit nur wie dieser Ausgleich zu berechnen ist.

Hierzu beraten wir Sie gerne.

Ravensburg, den 20. August 2008


Hans-Peter Wientges
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht



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