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Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.11.2008 (Az. VIII ZR 200/05) entschieden, dass der private Käufer (Verbraucher) dem gewerblichen Verkäufer einer mangelhaften Ware im Falle der Ersatzlieferung entgegen des Wortlauts des § 439 Abs. 4 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Nutzungsentschädigung für die zunächst gekaufte mangelhafte Ware zahlen muss.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin einen Elektroherd bei einem Versandhandel gekauft. Erst rund 1 1/2 Jahre später stellte sie fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Der Verkäufer tauschte den mangelhaften Herd gegen einen neuen aus. Dafür, dass die Kundin den Herd in der Zwischenzeit genutzt hatte, verlangte er von ihr jedoch entsprechend der gesetzlichen Regelung in §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe von € 70,00.
Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung einer solchen Nutzungsentschädigung entsprach bislang gängiger Rechtsprechung. Diese Nutzungsentschädigung konnte bei entsprechend langer Nutzung vor Austausch der Ware gelegentlich dazu führen, dass der Käufer dem Verkäufer einen Betrag zu erstatten hatte, der die Höhe des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises fast erreichte.
Gestützt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der BGH nun entschieden, dass die gesetzliche Regelung im Falle des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) entgegen des klaren Wortlautes einschränkend auszulegen ist. Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Verkäufer demnach keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Ravensburg, den 27.11.2008
Anja Dreyer
Rechtsanwältin
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