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01.10.2010
Unwirksame Erweiterung der Sicherungsabrede
Wenn im Grundbuch eine Grundschuld als Sicherheit für eine Gläubigerin eingetragen ist, muss eine Sicherungsabrede mit der Gläubigerin regeln, in welchen Fällen die Grundschuld verwertet werden darf, d. h., in welchen Fällen z. B. die Zwangsversteigerung der Immobilie betrieben werden darf.
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Wenn im Grundbuch eine Grundschuld als Sicherheit für eine Gläubigerin eingetragen ist, muss eine Sicherungsabrede mit der Gläubigerin regeln, in welchen Fällen die Grundschuld verwertet werden darf, d. h., in welchen Fällen z. B. die Zwangsversteigerung der Immobilie betrieben werden darf.
Sofern mehrere Eigentümer vorhanden sind, z. B. zwei Eigentümer in Bruchteilsgemeinschaft je zur Hälfte, so ist die Sicherungsabrede mit der Gläubigerin von beiden Eigentümern zu unterzeichnen und es muss auch eine Änderung dieser Sicherungsabrede von beiden Bruchteilseigentümern unterzeichnet werden.
Der Bundesgerichtshof hat zu § 1191 BGB entschieden, dass eine solche von zwei Bruchteilseigentümern unterzeichnete Sicherungsvereinbarung nur geändert werden kann, wenn auch beide Bruchteilseigentümer hieran mitwirken.
(BGH, Urteil vom 20.11.2009 - V ZR 68/09, OLG Saarbrücken)
Tobias Huber, Rechtsanwalt und Württembergischer Notariatsassessor
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