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16.03.2010
Schadenersatz bei telefonischer Beratung - Aufklärungspflichten bei Lehmann-Zertifikaten
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17.02.2010, Az.: 17 U 207/09 bestätigt, dass bei einer telefonischen Beratung ohne hinreichender Aufklärung des Kunden über die Funktionsweise und Risiken des empfohlenen (Lehman-) Zertifikats, eine Pflichtverletzung der beratenden Bank vorliegt.
Das Gericht teilt die Auffassung der ersten Instanz (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2009, Az.: 2-19 O 287/08), wonach es zweifelhaft ist, ob ein Anlageobjekt mit einer derart komplexen Struktur wie bei einem Zertifikat überhaupt in objektgerechter Weise einem Kunden am Telefon ohne schriftliches Informationsmaterial erläutert werden kann. Dies gälte, so das OLG in Übereinstimmung mit dem LG, auch bei erfahrenen Anlegern. (In diesem Fall hatte der Kläger bereits seit dem Jahr 2000 ein Depot bei der beklagten Sparkasse).
Das OLG Frankfurt weist aber ausdrücklich darauf hin, dass aus dem Urteil nicht geschlossen werden könne, eine Telefonberatung sei stets als unzureichend anzusehen. Denn in dem zu entscheidenden Fall war bereits nach dem Vorbringen der beklagten Sparkasse unzweifelhaft von einer Pflichtverletzung auszugehen: der beratende Mitarbeiter der Sparkasse hatte im Rahmen des Telefonats lediglich darauf hingewiesen, dass bei Berühren oder Unterschreiten bestimmter Sicherheitsschwellen am Ende einer Laufzeit des zugrunde liegenden Index, der Kläger ohne Begrenzung nach oben oder unten zu 100 % am Kurs des Basiswertes partizipiere. Diese viel zu kurze und nicht nachvollziehbare Darstellung des Anlageobjekts genügte keinesfalls, um eine ordnungsgemäße Beratung zu begründen.
Das OLG Frankfurt hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Ob die beklagte Bank entsprechende Rechtsmittel einlegt steht zur Zeit noch nicht fest. Festzuhalten bleibt aber, dass auch erfahrene Anleger im Falle einer pflichtwidrigen Beratung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen können.
Ravensburg, den 16.03.2010
Dr. Christian Coulin
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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17.02.2010, Az.: 17 U 207/09 bestätigt, dass bei einer telefonischen Beratung ohne hinreichender Aufklärung des Kunden über die Funktionsweise und Risiken des empfohlenen (Lehman-) Zertifikats, eine Pflichtverletzung der beratenden Bank vorliegt.
Das Gericht teilt die Auffassung der ersten Instanz (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2009, Az.: 2-19 O 287/08), wonach es zweifelhaft ist, ob ein Anlageobjekt mit einer derart komplexen Struktur wie bei einem Zertifikat überhaupt in objektgerechter Weise einem Kunden am Telefon ohne schriftliches Informationsmaterial erläutert werden kann. Dies gälte, so das OLG in Übereinstimmung mit dem LG, auch bei erfahrenen Anlegern. (In diesem Fall hatte der Kläger bereits seit dem Jahr 2000 ein Depot bei der beklagten Sparkasse).
Das OLG Frankfurt weist aber ausdrücklich darauf hin, dass aus dem Urteil nicht geschlossen werden könne, eine Telefonberatung sei stets als unzureichend anzusehen. Denn in dem zu entscheidenden Fall war bereits nach dem Vorbringen der beklagten Sparkasse unzweifelhaft von einer Pflichtverletzung auszugehen: der beratende Mitarbeiter der Sparkasse hatte im Rahmen des Telefonats lediglich darauf hingewiesen, dass bei Berühren oder Unterschreiten bestimmter Sicherheitsschwellen am Ende einer Laufzeit des zugrunde liegenden Index, der Kläger ohne Begrenzung nach oben oder unten zu 100 % am Kurs des Basiswertes partizipiere. Diese viel zu kurze und nicht nachvollziehbare Darstellung des Anlageobjekts genügte keinesfalls, um eine ordnungsgemäße Beratung zu begründen.
Das OLG Frankfurt hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Ob die beklagte Bank entsprechende Rechtsmittel einlegt steht zur Zeit noch nicht fest. Festzuhalten bleibt aber, dass auch erfahrene Anleger im Falle einer pflichtwidrigen Beratung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen können.
Ravensburg, den 16.03.2010
Dr. Christian Coulin
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