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08.07.2009
Urteil des BGH zu Gunsten der Rechtsstellung von Anlegern
Mit Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07, hat der BGH entschieden, dass ein Dienstleistungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass es eine nachgewiesene Aufklärungspflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat, selbst dann, wenn die Haftung des Unternehmens für fahrlässiges Handeln nach § 37 a WpHG bereits verjährt ist.
Der BGH bekräftigt damit seine bereits früher geäußerte Auffassung, wonach eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad nicht in Betracht komme (vgl. BGHZ 46, 260, 267) und daher der Schuldner (im vorliegenden Fall die Bank) zu beweisen habe, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe: Ist der Schadensersatzanspruch wegen einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung wegen § 37 a WpHG bereits verjährt, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Darlegungs- und Beweislast gehe auf den Gläubiger (im vorliegenden Fall den Kunden) über.
Soweit sich die Bank im hier entschiedenen Fall darüber hinaus auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums berief entschied der BGH, dass ihr ohnehin die Darlegungs- und Beweislast obliege, da es sich um eine für die Bank günstige Tatsache handele.
Darüber hinaus stellte der BGH unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken über so genannte „Kick backs“, d.h. der Provisionszahlungen, welche die Bank in vielen Fällen für die Vermittlung oder Veräußerung von Anlageobjekten durch den Emittent erhält, fest, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch im Falle unterlassener Aufklärung über diese Rückvergütungen gilt. Wörtlich führt der BGH aus:
„Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte.“
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens – so der BGH – gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters.
Ravensburg, den 08.07.2009
Dr. C. Coulin
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Mit Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07, hat der BGH entschieden, dass ein Dienstleistungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass es eine nachgewiesene Aufklärungspflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat, selbst dann, wenn die Haftung des Unternehmens für fahrlässiges Handeln nach § 37 a WpHG bereits verjährt ist.
Der BGH bekräftigt damit seine bereits früher geäußerte Auffassung, wonach eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad nicht in Betracht komme (vgl. BGHZ 46, 260, 267) und daher der Schuldner (im vorliegenden Fall die Bank) zu beweisen habe, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe: Ist der Schadensersatzanspruch wegen einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung wegen § 37 a WpHG bereits verjährt, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Darlegungs- und Beweislast gehe auf den Gläubiger (im vorliegenden Fall den Kunden) über.
Soweit sich die Bank im hier entschiedenen Fall darüber hinaus auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums berief entschied der BGH, dass ihr ohnehin die Darlegungs- und Beweislast obliege, da es sich um eine für die Bank günstige Tatsache handele.
Darüber hinaus stellte der BGH unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken über so genannte „Kick backs“, d.h. der Provisionszahlungen, welche die Bank in vielen Fällen für die Vermittlung oder Veräußerung von Anlageobjekten durch den Emittent erhält, fest, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch im Falle unterlassener Aufklärung über diese Rückvergütungen gilt. Wörtlich führt der BGH aus:
„Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte.“
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens – so der BGH – gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters.
Ravensburg, den 08.07.2009
Dr. C. Coulin
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