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03.07.2009
Landgericht Hamburg gibt Lehmann-Anleger Recht
Mit Urteil vom 23.06.2009, Az.: 310 O 4/09, hat das Landgericht Hamburg der Schadensersatzklage eines Erwerbers von Lehman Brothers-Zertifikaten gegen die Hamburger Sparkasse stattgegeben.
Das Gericht griff die Argumentation des Klägers in wesentlichen Punkten auf und erklärte, dass nicht nur über Innenprovision aufzuklären sei, sondern bereits über die Gewinnmargen, welche beim Handel mit Zertifikaten entstehen. Das Landgericht Hamburg weitet damit die vom BGH begründete Aufklärungspflicht über „Kick Backs“ auf einen Bereich aus, der bisher dem internen Betriebsgeheimnis unterfiel. Auch die Tatsache, dass die Bank nicht über die fehlende Sicherung der Zertifikate über den Einlagensicherungsfonds aufgeklärt habe, führt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg zu einer fehlerhaften Aufklärung. Damit greift das Gericht eine bisher kaum beachtete Problematik beim Handel und Erwerb von Zertifikaten auf: Die Tatsache, dass einige Zertifikate von Genossenschaftsbanken über ihre Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds ein deutlich geringeres Ausfallrisiko aufwiesen, hätte den Bankkunden beim Erwerb der hier streitgegenständlichen Zertifikate mitgeteilt werden müssen. Dies ist aber häufig gerade nicht geschehen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob und inwieweit es auf andere „Lehman – Geschäfte „ anzuwenden ist, muss individuell geprüft werden.
Ravensburg, den 03.07.2009
Dr. jur. C. Coulin
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Mit Urteil vom 23.06.2009, Az.: 310 O 4/09, hat das Landgericht Hamburg der Schadensersatzklage eines Erwerbers von Lehman Brothers-Zertifikaten gegen die Hamburger Sparkasse stattgegeben.
Das Gericht griff die Argumentation des Klägers in wesentlichen Punkten auf und erklärte, dass nicht nur über Innenprovision aufzuklären sei, sondern bereits über die Gewinnmargen, welche beim Handel mit Zertifikaten entstehen. Das Landgericht Hamburg weitet damit die vom BGH begründete Aufklärungspflicht über „Kick Backs“ auf einen Bereich aus, der bisher dem internen Betriebsgeheimnis unterfiel. Auch die Tatsache, dass die Bank nicht über die fehlende Sicherung der Zertifikate über den Einlagensicherungsfonds aufgeklärt habe, führt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg zu einer fehlerhaften Aufklärung. Damit greift das Gericht eine bisher kaum beachtete Problematik beim Handel und Erwerb von Zertifikaten auf: Die Tatsache, dass einige Zertifikate von Genossenschaftsbanken über ihre Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds ein deutlich geringeres Ausfallrisiko aufwiesen, hätte den Bankkunden beim Erwerb der hier streitgegenständlichen Zertifikate mitgeteilt werden müssen. Dies ist aber häufig gerade nicht geschehen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob und inwieweit es auf andere „Lehman – Geschäfte „ anzuwenden ist, muss individuell geprüft werden.
Ravensburg, den 03.07.2009
Dr. jur. C. Coulin
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