News
14.10.2009
Dokumentationspflichten bei der Anlageberatung
Nach dem neuen WpHG muss ab 01.01.2010 über die Anlageberatung von persönlich anwesenden Privatkunden ein schriftliches Protokoll angefertigt und vom Berater unterzeichnet werden. Darin ist die anlagegerechte und anlegergerechte Beratung zu dokumentieren. Eine Ausfertigung des Protokolls muss dem Kunden vor dem Geschäftsabschluss übermittelt werden. Bei telefonischer Beratung ist ebenfalls ein Protokoll anzufertigen. Auf Kundenwunsch kann der Geschäftsabschluss vor Übermittlung dieses Protokolls erfolgen, wenn dem Kunden ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls eingeräumt wird für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist. Bestreitet der Berater das Rücktrittsrecht, muss er im Streitfall die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls beweisen (§ 34 Abs. 2a Satz 6 WpHG).
Das Beratungsprotokoll wird bei künftigen Anlegerklagen wegen angeblicher Falschberatung im Rahmen der Beweiswürdigung eine zentrale Rolle spielen.
Ravensburg, den 14.10.2009
Rechtsanwalt Dr. Maier-Ring
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Nach dem neuen WpHG muss ab 01.01.2010 über die Anlageberatung von persönlich anwesenden Privatkunden ein schriftliches Protokoll angefertigt und vom Berater unterzeichnet werden. Darin ist die anlagegerechte und anlegergerechte Beratung zu dokumentieren. Eine Ausfertigung des Protokolls muss dem Kunden vor dem Geschäftsabschluss übermittelt werden. Bei telefonischer Beratung ist ebenfalls ein Protokoll anzufertigen. Auf Kundenwunsch kann der Geschäftsabschluss vor Übermittlung dieses Protokolls erfolgen, wenn dem Kunden ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls eingeräumt wird für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist. Bestreitet der Berater das Rücktrittsrecht, muss er im Streitfall die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls beweisen (§ 34 Abs. 2a Satz 6 WpHG).
Das Beratungsprotokoll wird bei künftigen Anlegerklagen wegen angeblicher Falschberatung im Rahmen der Beweiswürdigung eine zentrale Rolle spielen.
Ravensburg, den 14.10.2009
Rechtsanwalt Dr. Maier-Ring
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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