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02.11.2009
Aufklärungspflichten bei geldmarktnahen Fonds
Beabsichtigt ein Anleger in einen geldmarktnahen Fonds zu investieren und gibt er zuvor an, dass das von ihm anvisierte Anlageprodukt einen Aktienanteil von null Prozent haben soll, so ist ein Anlagevermittler verpflichtet, den Anleger über die möglichen Investitionsentscheidungen des Fonds zu informieren. Dies hat das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil vom 09.10.2009, Az.: 12 O 95/09 entschieden (nicht rechtskräftig).
In dem konkreten Fall hatte ein Anleger gezielt nach Investitionsmöglichkeiten ohne Aktienanteile nachgefragt. Ihm wurden im Rahmen des telefonischen Gesprächs vom Anlagevermittler so genannte geldmarktnahe Fonds empfohlen. Im Unterschied zu klassischen Geldmarktfonds investieren geldmarktnahe Fonds vornehmlich in festverzinsliche Wertpapiere mit kurzen Restlaufzeiten, Termingeldern sowie variabel verzinslichen Anleihen. In dem konkreten Fall wurde das Teilfondsvermögen zudem in Wandel- und Optionsanleihen sowie in Asset-Backed-Securities, Structured Notes, Medium-Term-Notes-Programme, Mortgage-Backed-Securities und Hochzinsanleihen investiert.
Eine Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers über die potenziellen Anlageobjekte des geldmarktnahen Fonds kommt erst recht dann in Betracht, wenn, wie in dem entschiedenen Fall der Fonds bis zu hundert Prozent des Fondsvermögens in eine der oben aufgeführten Kategorien anlegen kann. Damit ist eine Zusammensetzung des Fonds zu hundert Prozent aus risikoreichen – unter Umständen hoch spekulativen – Anlagen nicht mehr ausgeschlossen.
Das Gericht stellt zudem klar, dass auch ein Anleger, welcher mehr als fünf Jahre Investmentanteilscheine nutzt, nicht automatisch den Unterschied zwischen einem Geldmarkfonds und einem geldmarktnahen Fonds kennen muss. Dies gelte erst recht, wenn der Anleger gegenüber dem Anlagevermittler deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er ein Investitionsobjekt mit einem Aktienanteil von null Prozent wünsche.
Ravensburg, den 02. November 2009
Dr. Christian Coulin
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Beabsichtigt ein Anleger in einen geldmarktnahen Fonds zu investieren und gibt er zuvor an, dass das von ihm anvisierte Anlageprodukt einen Aktienanteil von null Prozent haben soll, so ist ein Anlagevermittler verpflichtet, den Anleger über die möglichen Investitionsentscheidungen des Fonds zu informieren. Dies hat das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil vom 09.10.2009, Az.: 12 O 95/09 entschieden (nicht rechtskräftig).
In dem konkreten Fall hatte ein Anleger gezielt nach Investitionsmöglichkeiten ohne Aktienanteile nachgefragt. Ihm wurden im Rahmen des telefonischen Gesprächs vom Anlagevermittler so genannte geldmarktnahe Fonds empfohlen. Im Unterschied zu klassischen Geldmarktfonds investieren geldmarktnahe Fonds vornehmlich in festverzinsliche Wertpapiere mit kurzen Restlaufzeiten, Termingeldern sowie variabel verzinslichen Anleihen. In dem konkreten Fall wurde das Teilfondsvermögen zudem in Wandel- und Optionsanleihen sowie in Asset-Backed-Securities, Structured Notes, Medium-Term-Notes-Programme, Mortgage-Backed-Securities und Hochzinsanleihen investiert.
Eine Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers über die potenziellen Anlageobjekte des geldmarktnahen Fonds kommt erst recht dann in Betracht, wenn, wie in dem entschiedenen Fall der Fonds bis zu hundert Prozent des Fondsvermögens in eine der oben aufgeführten Kategorien anlegen kann. Damit ist eine Zusammensetzung des Fonds zu hundert Prozent aus risikoreichen – unter Umständen hoch spekulativen – Anlagen nicht mehr ausgeschlossen.
Das Gericht stellt zudem klar, dass auch ein Anleger, welcher mehr als fünf Jahre Investmentanteilscheine nutzt, nicht automatisch den Unterschied zwischen einem Geldmarkfonds und einem geldmarktnahen Fonds kennen muss. Dies gelte erst recht, wenn der Anleger gegenüber dem Anlagevermittler deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er ein Investitionsobjekt mit einem Aktienanteil von null Prozent wünsche.
Ravensburg, den 02. November 2009
Dr. Christian Coulin
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