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26.10.2005
EuGH-Urteil zu sog. "Schrottimmobilien" - die Banken oder Staat haften, nicht aber die Anleger

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am 25.10.2005 in zwei Urteilen (Aktenzeichen C-350/03 und C-229/04) entschieden, dass Anleger, die in einer Haustürsituation einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer sog. „Schrottimmobilie“ abgeschlossen haben und hierbei nicht ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt worden sind, nach erfolgtem Widerruf ihren Schaden nicht selbst zu tragen haben.

Diese Urteile haben grundsätzliche Bedeutung für die Haftung der Banken bei Tausenden solcher Verträge. In den 90er Jahren hatten sich viele Verbraucher von Vermittlern bei sich zu Hause oder am Arbeitsplatz zum Kauf solcher überteuerter Wohnungen bewegen lassen. Meist wurde der gesamte Kaufpreis über ein Darlehen finanziert. Gelockt wurden die Käufer mit der Versprechung, dass mit den Mieteinnahmen und Steuererstattungen die Darlehensraten zurückbezahlt werden könnten. Im Vertrauen darauf erwarben viele Anleger derartige Immobilien als Altersvorsorge. Oft wurden sie jedoch bitter enttäuscht und mussten feststellen, dass ihnen die Immobilien zu überhöhten Preisen verkauft worden waren und die prognostizierten Mieteinnahmen nicht erzielt werden konnten. Für die Zinsen und die Tilgung des Darlehens müssen die Anleger jedoch weiter aufkommen, was für viele von ihnen existenzbedrohend ist.

In den Fällen, in denen die Darlehensverträge mit den Anlegern in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in den Verträgen jedoch fehlte, versuchten viele Anleger, sich mit Hilfe eines Widerrufs von den Verträgen zu lösen. Zwar ist bei fehlender Widerrufsbelehrung nach deutschem Recht der Widerruf unbefristet möglich, doch er brachte den Anlegern bisher nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) mussten sie das Darlehen samt Zinsen auf einen Schlag zurückzahlen, blieben aber auf der nahezu wertlosen Wohnung sitzen.

Dem tritt der EuGH in diesen Urteilen nun entgegen: Er stellt klar, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass im Fall des Widerrufs bei unterbliebener Belehrung das finanzierende Kreditinstitut die mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiken zu tragen hat. Genaue Vorgaben, wie dieses Ergebnis herbeizuführen ist, macht der EuGH jedoch nicht. Es ist nunmehr Aufgabe der deutschen Gerichte, die Vorgaben des EuGH umzusetzen. Da diese Vorgaben einen weiten juristischen Interpretationsspielraum lassen, wird betroffenen Anlegern empfohlen, sich zur Beratung an einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.

Ravensburg, den 26.10.2005

Dr. Maier-Ring
Rechtsanwalt



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