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07.12.2007
Keine Vermittlerhaftung bei rechtzeitiger Übergabe des vollständigen und richtigen Kapitalanlageprospekts
Mit Urteil vom 12.07.2007 (II. ZR 145/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anlagevermittler nicht auf Schadensersatz haftet, wenn er dem Anlageinteressenten eines geschlossenen Immobilienfonds rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts (hier zwei Wochen vorher) den Anlageprospekt übergibt und wenn im Anlageprospekt korrekt über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt wird.
Allerdings klingt an, dass der Anlagevermittler auch eine eigene Plausibilitätsprüfung durchführen muss, wenn der Prospekt Anhaltspunkte dafür bietet, dass wesentliche Inhalte, z. B. die kalkulierten Mieten, nicht richtig errechnet worden sind.
Unter Hinweis auf ein Urteil vom 18.01.2007 (III. ZR 44/06) hält der Bundesgerichtshof zwar daran fest, dass der Anlagevermittler auch darüber aufklären müsste, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich sei, hält diesen Hinweis aber im konkreten Fall nicht für erforderlich, weil aufgrund der vorliegenden steuerrechtlichen Konzeption die Veräusserung des Fonds ohnehin nur die Ausnahme gewesen wäre.
Dr. Andreas Maier-Ring
Rechtsanwalt
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Mit Urteil vom 12.07.2007 (II. ZR 145/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anlagevermittler nicht auf Schadensersatz haftet, wenn er dem Anlageinteressenten eines geschlossenen Immobilienfonds rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts (hier zwei Wochen vorher) den Anlageprospekt übergibt und wenn im Anlageprospekt korrekt über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt wird.
Allerdings klingt an, dass der Anlagevermittler auch eine eigene Plausibilitätsprüfung durchführen muss, wenn der Prospekt Anhaltspunkte dafür bietet, dass wesentliche Inhalte, z. B. die kalkulierten Mieten, nicht richtig errechnet worden sind.
Unter Hinweis auf ein Urteil vom 18.01.2007 (III. ZR 44/06) hält der Bundesgerichtshof zwar daran fest, dass der Anlagevermittler auch darüber aufklären müsste, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich sei, hält diesen Hinweis aber im konkreten Fall nicht für erforderlich, weil aufgrund der vorliegenden steuerrechtlichen Konzeption die Veräusserung des Fonds ohnehin nur die Ausnahme gewesen wäre.
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