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14.02.2006
Ansprüche bei atypisch stillen Beteiligungen

Mit der Aussicht auf hohe Renditen und Steuerersparnisse wurden in den vergangenen Jahren vermehrt Kleinanlegern sog. atypisch stille Beteiligungen als Altersvorsorge oder Sachwertanlage angepriesen. Angeboten wurden Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter mit langen Laufzeiten von bis zu 40 Jahren. Diese Anlageform beschäftigte in jüngster Vergangenheit immer wieder die Gerichte. Für geschädigte Anleger von grundsätzlicher Bedeutung ist hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur sog. Göttinger Gruppe. Danach kann der Anleger eine Rückgewähr seiner Einlage als Schadenersatz verlangen.

Viele Anlagemodelle (u.a. südwestrentaplus, Securenta) sahen die Auszahlung des nach Ablauf der Vertragslaufzeit bestehenden Guthabens des Anlegers in monatlichen Raten über mehrere Jahre hinweg vor. Aufgrund einer Änderung des Kreditwesengesetzes ist diese Form der Auszahlung jedoch seit dem 01.01.1998 ausschließlich Banken vorbehalten. Anlegern, die entsprechende Verträge nach dem 01.01.1998 unterzeichnet haben, steht nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht auch ein Schadenersatzanspruch zu, sofern sie nicht auf eine mögliche Unzulässigkeit dieses Rückzahlungsmodells bei Vertragsschluss hingewiesen wurden. Aber auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags kann Grundlage für Rückabwicklungsansprüche sein. So geht das Oberlandesgericht Schleswig im Fall der südwestrentaplus von einer Sittenwidrigkeit des Gesellschaftsvertrags gem. § 138 Abs. 1 BGB aus. Seiner Ansicht nach verstößt der entsprechende Gesellschaftsvertrag gegen „grundlegende Strukturprinzipien des Gesellschaftsrechts“.

Schadenersatzansprüche kommen in derartigen Fällen auch gegen die Vermittler der entsprechenden Anlagen in Betracht. Das Landgericht Stuttgart verurteilte einen Anlagevermittler zur Zahlung von Schadenersatz, der eine Anlage in Form der südwestrentaplus einem Anleger zur Altersvorsorge empfohlen hatte. Darin sah das Landgericht eine fehlerhafte Anlageberatung, da diese Geldanlage wegen ihres spekulativen Charakters nicht zur Altersvorsorge geeignet sei.

Da es sich bei den durch atypisch stille Beteiligungen aufgeworfenen Fragen um komplexe rechtliche Probleme handelt und es für die Frage der fehlerhaften Anlageberatung jeweils auf die Beurteilung des einzelnen Falles ankommt, wird betroffenen Anlegern empfohlen, sich zur Beratung an einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.


Ravensburg, den 14.02.2006


Dr. Maier-Ring
Rechtsanwalt



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