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22.01.2010
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Inhaber eines Internetanschlusses kann für Familienangehörige haften müssen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.12.2009, Az.: 6 U 101/09, entschieden, dass die Inhaberin eines Internetzugangs für mögliche Rechtsverletzungen des Ehemanns oder ihrer Kinder bei einem nachgewiesenen unberechtigten Downloadangebot von fast 1.000 Musiktiteln nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen hat. Die Beklagte wurde verurteilt, an vier führende deutsche Tonträgerhersteller Abmahnkosten in Höhe von € 2.380,00 nebst Zinsen zu zahlen.

In dem konkret entschiedenen Fall befanden sich unter den zum Download angebotenen Titeln auch viele ältere Lieder, so zum Beispiel der Rockgruppe „The Who“. Nachdem die Beklagte selbst zugestanden hatte, dass ihr Ehemann sowie die im Tatzeitpunkt 10 und 13 Jahre alten Söhne Zugang zum Computer hatten, genügte die bloße Behauptung, sie selbst habe keine Musiktitel angeboten, nicht, um einer Verurteilung zur Zahlung zu entgehen.

Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich den Gläubiger des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruches (vorliegend die Tonträgerhersteller). Da der Gläubiger aber regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügen kann, muss der Anschlussinhaber zu seiner Entlastung vortragen, welche Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind und weshalb ihm, falls ein lückenloser Schutz nicht gewährleistet werden kann, weitergehende Maßnahmen nicht zumutbar sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1097).

Die Anschlussinhaberin hatte sich weder zur naheliegenden Vermutung, der Ehemann habe den Anschluss – hierfür sprechen die zahlreichen älteren Lieder – rechtsmissbräuchlich benutzt, noch zu möglichen technischen Sicherungsmaßnahmen klar geäußert. Auch sei nicht deutlich geworden, ob die Anschlussinhaberin ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei.

„Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet down zu loaden und an Internettauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn diese praktisch nicht überwacht und den Kinder freie Hand gelassen werde." (Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.01.2010, Az.: PM 1/10).

Das Gericht bestätigt die in der Rechtssprechung anerkannte Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung: Danach kann unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme auch derjenige zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein, der ohne eigenes Verschulden adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat.

Das OLG Köln hat ausdrücklich offen gelassen, welche Maßnahmen der Inhaber eines Internetanschlusses durchführen muss, um seinen Überwachungspflichten nachzukommen und so sicher zu stellen, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen.

Das Urteil zeigt abermals, dass bei einer Abmahnung wegen illegaler Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke stets anhand des Einzellfalls gesondert zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen wurde und welche Erfolgsaussichten im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bestehen.


Ravensburg, den 22.01.2010


Dr. Coulin
Rechtsanwalt


 



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