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Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 24.03.2009 (Az. 4 U 211/08) entschieden, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Umsatz des Abmahnenden in keinem Verhältnis zu der umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit steht. In dem konkreten Fall betrieb die Beklagte unter der Bezeichnung „h-shop“ über eine Auktionsplattform einen Handel mit Schmuck und Accessoire. Die Klägerin vertrieb - ebenfalls über diese Auktionsplattform - Geldbörsen und Etuis an. Der Umsatz der Klägerin lag bei ca. € 200,00 pro Monat. Dem gegenüber belief sich der „Umsatz“ durch die Abmahnungstätigkeit auf ca. € 9.000,00.
Unter diesen Umständen sah das Gericht es als erwiesen an, dass die Abmahnung nicht deshalb erfolgte, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformen Verhalten anzuleiten, sondern um einer davon losgelösten gewinnbringenden Beschäftigung nachzugehen. Erschwerend kam hinzu, dass die Abmahnungen durch einen Anwalt versandt wurden, der der Neffe des Inhabers der Klägerin ist.
Dass es der Klägerin auch nicht um eine Durchsetzung wettbewerbsrechtlich legitimer Interessen ging, belegte ihr „willkürliches“ Vorgehen. Während manche Wettbewerbsverstöße konsequent verfolgt wurden, beließ sie es in anderen Fällen bei einer schriftlichen Aufforderung zur Unterlassung.
Das Urteil zeigt, dass es auch nach der bereits jetzt geltenden Rechtsalge durchaus Möglichkeiten gibt, sich erfolgreich gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Wie das OLG Hamm zutreffend feststellt, ist ein Gerichtsverfahren in diesen Fällen bereits als unzulässig abzuweisen.
Auch das LG Berlin hat in einem Beschluss vom 30.04.2009 festgehalten, dass eine Abmahnung missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist, wenn der vermeintlich Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.
Ravensburg, den 26.05.2009
Dr. jur. C. Coulin
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