News
25.11.2004
Widerrufsrecht bei eBay-Versteigerungen
Bisher war umstritten, ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht hat, wenn er Waren von einem Unternehmer über die Internetplattform eBay im Wege der Versteigerung erwirbt. Dieser Streit ist nunmehr höchst richterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der BGH hat am 03.11.2004 festgestellt, dass dem Verbraucher auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zustehen soll.
zurück
Bisher war umstritten, ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht hat, wenn er Waren von einem Unternehmer über die Internetplattform eBay im Wege der Versteigerung erwirbt. Dieser Streit ist nunmehr höchst richterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der BGH hat am 03.11.2004 festgestellt, dass dem Verbraucher auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zustehen soll.
Begründet wurde diese Entscheidung durch den BGH damit, dass die bei der Internetplattform eBay als Versteigerungen bezeichneten Verkäufe (z. B. Startpreis € 1,00) keine Versteigerungen im Sinn von § 156 BGB sind und somit die Ausnahmeregelung in § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB nicht greift.
Zu beachten ist, dass dem Verbraucher dieses Widerrufsrecht nur zusteht, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, nicht jedoch wenn es sich bei dem Vertragspartner ebenfalls um einen Verbraucher handelt.
Ravensburg, den 25.11.2004
Dr. Schöll
Rechtsanwalt
zurück

