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28.03.2012
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Unwiderrufliche Vollmacht des Erwerbers eines Bauträgerobjekts an einem vom Bauträger zu benennenden Sachverständiger zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist unwirksam

Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 27.09.2011-8 U 106/10 zu §§ 307, 631, 640 BGB entschieden:

1. Eine Regelung in einem vorformulierten Bauträgervertrag, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen von dem Bauträger zu benennenden Sachverständigen abgenommen wird und der Erwerber diesem Sachverständigen eine unwiderrufliche Vollmacht, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, erteilt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Erwerbers unwirksam.

2. Auch die in einem vorformulierten Übergabeprotokoll abgegebene Erklärung des Erwerbers, wonach das Gemeinschaftseigentum mangelfrei sei und er den Vertragsgegenstand abnehme, führt nicht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums, wenn -im Hinblick auf die Abnahme durch den von dem Bauträger benannten Sachverständigen- tatsächlich eine Prüfung durch den Erwerber, ob das Gemeinschaftseigentum im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde, nicht stattgefunden hat.

Tobias Huber
Rechtsanwalt und Württembergischer Notariatsassessor  



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