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Ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk kann bei der Veräußerung einer Immobilie sehr hinderlich sein, weil der Erwerber der Immobilie damit rechnen muss, dass dieser Nacherbenvermerk noch seine Wirkung entfaltet und ggfs. die Nacherben, sobald sie zum Zuge kommen, ihre Rechte am Grundbesitz geltend machen.
Wurde in einem gemeinschaftlichen Testament eine solche Nacherbfolge angeordnet und im Grundbuch eingetragen, ist häufig formuliert, dass die "ehelichen Abkömmlinge" zu Nacherben eingesetzt sind. Die Auslegung kann dann dazu führen, dass unter diesem Begriff nicht nur leibliche, sondern auch adoptierte Kinder fallen. Deshalb scheidet eine Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch alleine auf Grund eines notariellen Testaments auch dann aus, wenn es zwar ausgeschlossen ist, dass z. B. die überlebende Ehefrau als Vorerbin auf Grund ihres Alters noch leibliche Abkömmlinge bekommt, aber andererseits nicht auszuschließen ist, dass sie noch auf Grund einer immer noch möglichen Erwachsenenadopition weitere Abkömmlinge haben kann.
Dies hat auch das OLG Stuttgart so entschieden zu § 51 GBO und § 2100 BGB.
(OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2009, 8 W 63/09)
Tobias Huber, Rechtsanwalt und Württembergischer Notariatsassessor
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