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15.10.2010
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Erwerb von Grundeigentum durch eine existierende GbR derzeit problematisch

Änderung zu unserer Mitteilung vom 10.09.2010

In unserer Mitteilung am 10.09.2010 ging es um die Voraussetzungen zur Eintragung einer GbR in das Grundbuch. Hierzu hatte das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 26.02.2010 entschieden, dass die Vorlage eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags oder die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen über den Gesellschafterbestand nicht erforderlich sei.

Dem widerspricht nun das OLG München durch seinen Beschluss vom 20.07.2010 (34 Wx 063/10). Insbesondere wurde entschieden, dass im Anwendungsbereich des § 20 GBO (z. B. bei der Eigentumsumschreibung) die Existenz und die Identität der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen nachgewiesen werden muss (in der Form des § 29 GBO = notarielle Form).

Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Obergerichte führt nun zu einem heftigen Meinungsstreit unter den Rechtsgelehrten. Eine strengste Auffassung hält den Eigentumserwerb durch eine bereits existierende GbR schlechthin für nicht möglich. Eintragungsanträge auf Eigentumsumschreibung seien vom Grundbuchamt zurückzuweisen, unabhängig davon, ob ein Gesellschaftsvertrag in notarieller Form dem Grundbuchamt vorgelegt wird oder nicht.

Das Grundbuchamt in Ravensburg schließt sich derzeit dieser strengsten Auffassung an und verweigert die Eintragung einer bestehenden GbR als neuen Eigentümer in das Grundbuch.

Die Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten Erwerber eines Grundbesitzes nach Möglichkeit besser in Bruchteilsgemeinschaft, z. B. als Miteigentümer je zur Hälfte, Grundbesitz kaufen, um die vorgenannte Problematik zu umgehen.

Tobias Huber,
Rechtsanwalt und Württembergischer Notariatsassessor



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