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10.09.2010
Eintragung einer GbR in das Grundbuch

ACHTUNG: Der nachfolgende Text wird ergänzt durch den Beitrag vom 15.10.2010, da das OLG München mit Beschluss vom 20.07.2010 der nachfolgend dargestellten Entscheidung des OLG Saarbrücken widersprochen hat:

Wenn in einem Notarvertrag zum Erwerb einer Immobilie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts benannt sind, bedarf es zur Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch weder der Vorlage eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags, noch der Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen, dass sich der Gesellschafterbestand seit Abschluss des vorgelegten Vertrages nicht verändert hat.

Dies entschied das OLG Saarbrücken zu § 29 GBO.

(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2010 - 5 W 371/09)

Tobias Huber, Rechtsanwalt und Württembergischer Notariatsassessor



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