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24.09.2010
Die Änderung einer Teilungserklärung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger
Ändern Wohnungseigentümer die Teilungserklärung, so ist von dieser Änderung auch ein im Grundbuch eingetragener Grundpfandgläubiger betroffen.
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Ändern Wohnungseigentümer die Teilungserklärung, so ist von dieser Änderung auch ein im Grundbuch eingetragener Grundpfandgläubiger betroffen.
Dies ist auch dann der Fall, wenn z. B. Gartenflächen anders unter den einzelnen Wohnungseigentümern aufgeteilt werden.
Das OLG München entschied zu §§ 876, 877 BGB i. V. m. §§ 19, 29 GBO und § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG:
"Werden die mit jedem, durch Grundpfandrechte belasteten Wohnungseigentum einer Wohnanlage verbundenen Sondernutzungsrechte aufgehoben, ist die Zustimmung von Grundpfandgläubigern nicht deshalb nach § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG entbehrlich, weil durch die Vereinbarung gleichzeitig Sondernutzungsrechte neu begründet und mit jedem Wohnungseigentum verbunden werden."
(OLG München, Beschluss vom 19.05.2009 - 34 Wx 36/09)
Tobias Huber, Rechtsanwalt und Württembergischer Notariatsassessor
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