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03.07.2009
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BGB-Gesellschaft und Immobiliengeschäfte

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) konnte aufgrund der Änderung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs selbst Grundstückseigentümerin werden. Es war jedoch umstritten, ob die GbR nur mit ihrem Namen im Grundbuch steht oder ob auch die Namen der einzelnen Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Probleme ergaben sich bei Immobiliengeschäften, an denen auf Veräußererseite eine GbR beteiligt war. Der Erwerber konnte nicht sicher sein, vom richtigen Veräußerer zu erwerben.

Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehr und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren beschlossen. Dieses Gesetz enthält auch Regelungen zur GbR dahingehend, dass das Grundbuchamt auch die Gesellschafter der GbR in das Grundbuch einzutragen hat. Damit kann der Erwerber, der von den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern erwirbt sicher sein, von den richtigen Veräußerern zu erwerben. Der Erwerber darf sich auf den Grundbuchinhalt verlassen. Falls zwischenzeitlich eine Änderung bei den Gesellschaftern der GbR eingetreten sein sollte, ist der Erwerber gesetzlich durch den sogenannten Gutglaubensschutz des Grundbuchs abgesichert und darf sich auf den Inhalt des Grundbuchs verlassen.


Ravensburg, den 03.07.2009

Tobias Huber
Rechtsanwalt und
Württ. Notariatsassessor

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