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09.09.2008
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Grundschulden dürfen künftig nicht mehr sofort fällig gestellt werden

Am 19.08.2008 ist das sogenannte Risikobegrenzungsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz soll der Verbraucher vor ungerechtfertigten Vollstreckungsmaßnahmen durch den Grundschuldgläubiger geschützt werden. Bislang war in Grundschuldbestellungen formularmäßig der Satz enthalten:

„Die Grundschuld ist sofort fällig.“

Eine sofortige Fälligkeit der Grundschuld ist in Zukunft unzulässig. Die Grundschuld wird zwingend erst nach vorheriger Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten fällig (vgl. § 1193 Abs. 2 BGB).

Weitere Maßnahmen des Risikobegrenzungsgesetzes sind:

- Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch einstweilige Anordnung ist künftig unter erleichterten Voraussetzungen möglich (§ 769 Abs. 1 ZPO).

- Bei Vollstreckung aus Urkunden durch einen anderen als den in der Urkunde bezeichneten Gläubiger besteht eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht (§ 799 a ZPO in Anlehnung an § 717 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere die Neuregelung des § 1193 Abs. 2 BGB ist bei Grundschulden, die ab 19.08.2008 beurkundet werden zu beachten.


Ravensburg, den 09.09.2008


Tobias Huber
Rechtsanwalt und Württembergischer Notariatsassessor



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